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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters.

Dr. Olaf Riecke
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Gesetzestext

 

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 539 I regelt den sonstigen Aufwendungsersatzanspruch des Mieters, soweit dieser nicht bereits von § 536a II erfasst wird. Die Vorschrift erfasst nicht den Ersatz notwendiger Verwendungen. Insoweit ist § 536a II (AG Brandenburg GE 12, 758) mit den dort geregelten Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs des Mieters für die Beseitigung von Mängeln eine in sich abschließende Regelung. Aufwendungsersatzansprüche können nur im direkten Verhältnis Mieter-Vermieter geltend gemacht werden, nicht aber im Verhältnis des Untermieters zum Hauptvermieter/Eigentümer. Auch für unberechtigte Mieter = Besitzer scheidet § 539 aus; es gelten dann lediglich die §§ 994 ff. Bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen neben den Ansprüchen aus § 536a II, 539 I nicht (vgl BGH NZM 00, 566 [BGH 18.06.1999 - V ZR 24/98]). Ausn s Rn 9.

B. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs.

I. Sonstige Aufwendungen.

 

Rn 2

Es ist kein ›Auffangtatbestand‹ gegeben, es ist streng zwischen notwendigen Aufwendungen iSd § 536a II und ›(sonstigen)‹ Aufwendungen iSd § 539 I zu unterscheiden (vgl Sternel II. Rz 612; Lammel § 539 Rz 9; Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer § 539 Rz 6 ff). Bei Luxusaufwendungen scheidet idR eine Ersatzpflicht gem den §§ 539 I, 677 ff, 812 ff aus. Zu den sonstigen Aufwendungen werden insb Aus- und Umbauten des Mieters gezählt, insb der Einbau einer Heizung oder eines Bades (LG Düsseldorf WuM 02, 491). Die sonstigen Aufwendungen sind auch abzugrenzen ggü Einrichtungen, die als sog Scheinbestandteile iSd § 95 II idR im Eigentum des Mieters bleiben. Hierzu zählen...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
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