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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 677 BGB – Pflichten des Geschäftsführers.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

A. Einführung.

 

Rn 1

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis. Grundlage der GoA ist eine Tätigkeit einer Person (Geschäftsführer) für eine andere (Geschäftsherr), die weder auf einem Auftrag noch einer sonstigen Berechtigung beruht (BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07] Rz 18).

 

Rn 2

Willenserklärungen sind für das Entstehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht erforderlich, allerdings soll der natürliche Wille zur Geschäftsübernahme notwendig sein (Grüneberg/Retzlaff § 677 Rz 3: Abgrenzung von Gefälligkeiten; dazu auch BGH NJW 15, 2880 [BGH 23.07.2015 - III ZR 346/14] bei Gefälligkeitsfahrten zu Sportveranstaltungen; ferner zu Schönheitsreparaturen, BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07] Rz 18). Teilweise werden insoweit die Regeln über Rechtsgeschäfte entspr herangezogen (vorzugswürdig zurückhaltend: MüKo/Schäfer § 677 Rz 16; dagegen Staud/Bergmann vor § 677 Rz 111; Erman/Dornis § 677 Rz 3). Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, muss auch im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der GoA nicht erf...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 677 Pflichten des Geschäftsführers
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