Gesetzestext
(1) 1Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. 2Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der im § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
A. Regelungsinhalt.
Rn 1
§ 994 regelt Ersatzansprüche von notwendigen Verwendungen für die Zeit des gutgläubigen, nicht berechtigten Besitzes (I). Dies gilt ebenso für die Zeit ab Rechtshängigkeit bzw Kenntnis. Der Kenntnis ist gem § 990 iVm § 932 II die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgesetzt (II). Während der Besitzer nach I Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen kann, eingeschränkt durch I 2 (keine Erhaltungskosten für die Zeit des Nutzungsverbleibs), wird der bösgläubige Besitzer gem §§ 677 ff beschränkt.
B. Notwendige Verwendungen.
Rn 2
Das Gesetz unterscheidet zwischen notwendigen und (nur) nützlichen Verwendungen, §§ 994, 996. Zur Definition: BGHZ 131, 220. Notwendig ist eine Verwendung – dh Erbringung einer vermögenswerten (auch: Arbeits-)Leistung durch den Besitzer zur Wartung, Erhaltung, Sanierung, Reparatur, Wiederherstellung oder Verbesserung/Verschönerung iS eines objektiv erkennbaren und bezifferbaren Werterhalts der Sache – dann, wenn sie dem Zweck der Erhaltung der Sache dient (MüKo/Raff § 994 Rz 32 ff mwN). Damit sind auch grundlegende Veränderungen wie die Bebauung eines Grundstücks miterfasst (aA BGH NJW 1953, 1466f [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]). Es kommt nicht auf den subjektiven Willen des Eigentümers an, so dass dadurch die Privilegierung des gutgläubigen Besitzers, der gem Abs 1 Anspruchsinhaber ist, um...