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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 990 BGB – Haftung des Besitzers bei Kenntnis.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

(1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 990 beinhaltet für den bösgläubigen Besitzer sowohl eine vorverlagerte (§ 990 I) als auch eine verschärfte Haftung (§ 990 II) vom Erwerbszeitpunkt (I 1) bzw der Kenntniserlangung eines nicht bestehenden Besitzrechts an (I 2). Ein bösgläubiger Besitzer haftet schon ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (dem Besitzerwerb gem §§ 854, 857). Die weitergehende Haftung gem II unterstreicht den gesetzgeberischen Willen, bösgläubigen Besitzern keine Privilegierung zukommen zu lassen.

I. Guter Glaube/Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Besitzrechts.

 

Rn 2

Der § 990 setzt den fehlenden guten Glauben des Besitzers an ein bestehendes Besitzrecht, sei es als Eigen- oder Fremdbesitzer, geltend für jede Form von Besitz (vgl § 985 Rn 5f) voraus. Dabei können die Vorgaben des § 932 II für den Eigentumserwerb entspr übernommen werden. Der Besitzer ist dann nicht in gutem Glauben hinsichtlich eines Besitzrechts beim Besitzerwerb, wenn er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat. Dabei genügt schon die Kenntnis bzw Unkenntnis bzgl der maßgeblichen Umstände im Zusammenhang mit der Begründung des Besitzes. Kenntnis liegt nach der Rspr (BGHZ 32, 76, 92; Ddorf VersR 00, 460) vor, ›wenn der Besitzer über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt worden ist, dass ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde‹.

 

Rn 3

Der Besitzer handelt grob fahrl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
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