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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2300 BGB – Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. 3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

A. Amtliche Verwahrung.

 

Rn 1

Nach § 344 III iVm I 1 Nr 1 bzw I 2 FamFG ist für die besondere öffentliche Verwahrung eines notariellen Erbvertrags das Nachlassgericht (§ 23a I Nr 2, II Nr 2 GVG, BaWü: Notariat), in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat oder (vorrangig) welches der Erblasser bestimmt, zuständig; Kosten: KV Nr 12100 GNotKG: 75 EUR. Der Notar soll die Verwahrung veranlassen (§ 34 II iVm I 4 BeurkG). Gem § 346 I FamFG ordnet der Richter (bzw RPfl) die Annahme zur Verwahrung (sowie ggf die Herausgabe) des Erbvertrags an. Er und der Urkundsbeamte bewirken diese durch Bestätigung auf der Annahmeanordnung gemeinschaftlich und verwahren den Erbvertrag. Nach § 346 III FamFG erhält bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende über die Inverwahrnahme einen eigenen (nicht zwingend unterschriebenen und gesiegelten) Hinterlegungsschein. Der Notar erhält eine Empfangsbestätigung. Auf Wunsch erhalten die Vertragschließenden eine beglaubigte Abschrift (§ 20 I 3, 5 DONot) des dem Amtsgericht abgelieferten Erbvertrags. Ist Ablieferung ausgeschlossen (Rn 2), bleibt die Urkunde beim Notar (§ 34 III 1 BeurkG), der dieses idR verzeichnet (§ 9 I DONot). Nach Eintritt des Erbfalls wird die Urkunde (Urschrift) unverzüglich von jedem Besitzer, der Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat, dem Nachlassgericht übergeben (§§ 34 III 2...

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