Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675t BGB – Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn diesermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327i BGB – Rechte des Verbrauchers bei Mängeln.

Gesetzestext Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1877 BGB – Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. (2) Zu den A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617b BGB – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft.

Gesetzestext (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Wird rechtskräftig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2192 BGB – Anzuwendende Vorschriften.

Gesetzestext Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung. A. Bedeutung der Auflage. Rn 1 Der Auflage widmet das BGB nur die wenigen Vorschriften §§ 2192–2196 sowie die allg Begriffsbestimmung in § 1940. Ihre praktische Bedeutung ist erheblich größer, als diese g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 26 EuGüVO – Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 609 BGB – Entgelt.

Gesetzestext Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen. Rn 1 Mangels Vereinbarung ist das Darlehensentgelt bei Rückerstattung fällig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655e BGB – Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer.

Gesetzestext (1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. A. Abweichende Vereinbarungen und Umgehungen (Abs 1). R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Vorbemerkung vor ROM I

A. Übersicht. Rn 1 Für alle seit dem 17.12.09 abgeschlossenen Verträge gilt vor deutschen staatlichen Gerichten die unionsrechtliche VO (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I) (ABl 2008 L 177/6, geändert durch Berichtigung v 24.11.09 ABl 2009 L 309/87), Art 28 ROM I. ROM I ist ua Teil des Haager Programms zur Stärkung von Freih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327n BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) 1Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3 § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1068 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten.

Gesetzestext (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt. A. Der Rechtsnießbrauch. I. Grundsätze. Rn 1 Auch Rechte können mit einem Nießbrauch belastet werden, sofern sie übertragbar (§ 1069 Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077.

Gesetzestext (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. A. Anwendbare Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1786 BGB – Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils.

Gesetzestext Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und beda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 282 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Gesetzestext Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1863 BGB – Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten.

Gesetzestext (1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Vorbemerkung vor EuErbVO

A. Allgemeines. Rn 1 Die VO Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung u die Vollstreckung von Entscheidungen u öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( EuErbVO) vom 4.7.12 (ABl. EU 12 L 201/107; berichtigt L 344/3) ist am 16.8.12 in Kraft getreten (Art 84 I). Sie gilt ab 17.8.15 (Art 84 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 8 VersAusglG – Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. A. Gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle (Abs 1). I. Allgemeines. Rn 1 § 8 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1318 BGB – Folgen der Aufhebung.

Gesetzestext (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) 1Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG Einführung AGG

A. Umsetzung von Richtlinien. Rn 1 Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG § 2 GewSchG – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung.

Gesetzestext (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (2) 1Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Gesetzestext Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. A. Funktion. Rn 1 § 323 beschränkt sich auf die Verletzung von Leistungspflichten, also solche, die eine Veränderung der Güterlage herbeiführen sollen (vgl § 241 Rn 14 ff). Daneben g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 953 BGB – Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen.

Gesetzestext Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt. A. Regelungszusammenhang. Rn 1 Soweit eine Trennung noch nicht erfolgt ist, sind Erzeugnisse wesentliche Bestandteile der beweglichen oder unbeweglichen Hauptsache mit der Folge, dass nach § 93 dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 26 EuErbVO – Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen.

Gesetzestext (1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1092 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung.1Zur Fassung bis 16.10.24 s Voraufl.

Gesetzestext (1) 1Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln.

Gesetzestext Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1468 BGB – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs.

Gesetzestext Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1843 BGB – Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen. (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstiuts zu hinterlegen. (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1985 BGB – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters.

Gesetzestext (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559b BGB – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung.

Gesetzestext (1) 1Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. 3 § 555c Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 485 BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. A. Sinn und Zweck. Rn 1 § 485 hat § 485 I, II, V aF abgelöst. Er gibt dem Verbraucher in seinem Anwendungsbereich ein Widerrufsrecht. Die früheren II und III wurd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels.

Gesetzestext (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2130 BGB – Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschrifte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475a BGB – Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte.

Gesetzestext (1) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 31 HKÜ

Art 31 HKÜ0 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so istmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 53 VersAusglG – Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung.

Gesetzestext Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1875 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen isch nach den Vorschriften dieses Untertitels. (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. A. Allgemeines. Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 13, 14 WEG

Rn 1 §§ 13, 14 zeigen auf, welcher Gebrauch vGw erlaubt ist (§§ 13, 14 Nr 1) und welche Einwirkungen hinzunehmen sind (§ 14 I Nr 2, II Nr 2). Rn 2 Zum Einfluss des Öffentlichen Rechtes auf einen (noch zulässigen) Gebrauch s im Zusammenhang Vor §§ 1–49 Rn 34 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2303 ff BGB

A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung. Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312i BGB – Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gesetzestext (1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kundenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 25 EuGüVO – Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675y BGB – Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. 2Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 590b BGB – Notwendige Verwendungen.

Gesetzestext Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. A. Grundsätzliches, Normzweck. Rn 1 Der im Mietrecht (§§ 536a II Nr 2, 539) und über § 581 II auch im Pachtrecht nicht mehr gebräuchliche Begriff der ›Verwendungen‹ entspricht den §§ 994 ff. Soweit Maßnahmen unter § 582 oder § 586 I 2, 3 fallen, besteht jedoch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss.

Gesetzestext (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) 1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. 2Dies gilt nicht, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 62 EuGüVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betref...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576 BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen.

Gesetzestext (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer.

Gesetzestext Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 506 BGB – Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe.

Gesetzestext (1) 1Die für Allgemein Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit.

Gesetzestext Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. A. Systematik. I. Gesamtplan des Gesetzgebers. Rn 1 Das Erste Buch des BGB soll nach dem Gesamtplan des BGB-Gesetzgebers solche Normen enthalten, die für alle Bücher und Materien des Bürgerl Rechts Geltung beanspruchen, die also ›vor die Klammer‹ gezogen werden können. Diese Technik führt zu ho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 173 BGB – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis.

Gesetzestext Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Auf den Vertrauensschutz der §§ 170–173 kann sich nicht berufen, wer bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vo...mehr