Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
A. Funktion.
Rn 1
§ 323 beschränkt sich auf die Verletzung von Leistungspflichten, also solche, die eine Veränderung der Güterlage herbeiführen sollen (vgl § 241 Rn 14 ff). Daneben gibt es aber in Verträgen auch Schutzpflichten, durch die das Integritätsinteresse des Gläubigers gewahrt werden soll (vgl § 241 Rn 14). Eine Verletzung dieser Pflichten braucht das Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zu beeinträchtigen, so dass § 323 unanwendbar ist. Er passt aber auch sachlich nicht: Eine Fristsetzung wäre bei der Verletzung von Schutzpflichten idR sinnlos, und der Gläubiger benötigt oft auch kein Rücktrittsrecht, wenn er die Leistung mangelfrei erhält. Daher stellt § 324 (viel enger) darauf ab, ob dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (vgl für Dauerschuldverhältnisse § 314 I 2). Für Schadensersatzansprüche findet sich eine entspr Vorschrift in § 282.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Das o Rn 1 Gesagte ergibt Anhaltspunkte für den Anwendungsbereich von § 324: Dieser deckt sich im Wesentlichen mit einem Teilbereich der inzwischen überholten positiven Vertragsverletzung, nämlich demjenigen außerhalb der Schlechtleistung (die jetzt unter § 323 fällt, § 323 Rn 14). Auch bei § 324 ist aber kein Vertretenmüssen nötig. Die Vorschrift tritt jedoch hinter § 323 zurück, wenn der Inhalt der Schutzpflicht zugleich eine Leistung bedeutet, etwa beim Bewachungsvertrag (Grigoleit FS Canaris 07 I, 275, 296f). Zum Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen vgl § 314 Rn 19.
Rn 3
Ergiebiger ist das weitere Erfordernis der Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag. Dieses folgt aus einer Störung der Vertrauensgrundlage. Al...