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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2§ 323 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

A. Funktion.

 

Rn 1

Bei Dauerschuldverhältnissen (u. Rn 4) wird der Umfang der (meist gegenseitigen) Leistungen vom Zeitablauf bestimmt; sie reichen daher in die Zukunft. Deren Entwicklung kann bei Vertragsschluss idR nur unsicher vorausgesehen werden; bei unveränderter Fortgeltung des Vertrages mag es also ein erhebliches Prognoserisiko geben. Dieses können die Parteien selbst durch Anpassungs- (ggf Neuverhandlungs-)klauseln oder die Vereinbarung kurzfristiger Kündigungsmöglichkeiten abmildern. Andererseits leidet darunter aber die Verlässlichkeit des Vertrages, so dass solche Vereinbarungen häufig unterbleiben.

 

Rn 2

Um die Bindung an unzumutbar gewordene Dauerschuldverhältnisse erträglich zu machen, hat schon das BGB für Dienstvertrag (§ 626) und Gesellschaft § 725) eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen. Die Rspr hat das unter Berufung auf eine Analogie oder auf § 242 auf andere Daue...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
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