Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1074 BGB – Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. 2Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 3Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm befasst sich nur mit unverzinslichen Forderunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1638 BGB – Beschränkung der Vermögenssorge.

Gesetzestext (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung.

Gesetzestext (1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 27 BGB – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands.

Gesetzestext (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen.

Gesetzestext (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 679 BGB – Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn.

Gesetzestext Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. A. Überblick. Rn 1 § 679 erklärt den Willen des Geschäftsherr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 712 BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu. (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2331a BGB – Stundung.

Gesetzestext (1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 491a BGB – Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) 1Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. 3Unterbreitet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 548a BGB – Miete digitaler Produkte.

Gesetzestext Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 548a wurde mit G v 25.6.21 (BGBl I, 2123) eingeführt und gilt ab 1.1.22. Zum Vermieten im Metaverse vgl Schüller AnwZertMietR 21/23 Anm 2. B. Regelungsgehalt. Rn 2 Die Anwendbarkeit der §§ 535 ff wird ausdr auf digitale Produkte erweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag.

Gesetzestext Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. A. Wesen und Begriff. Rn 1 Durch einen Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte ggü dem Auftraggeber, ein Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Der Auftrag ist aufgrund seiner Unentgeltlichkeit ein u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 7 WEG – Grundbuchvorschriften.

Gesetzestext (1) 1Im Falle des § 3 I wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutrage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 725 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter.

Gesetzestext (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. (2) Ist für das Gesellschaftsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1836 BGB – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 798 BGB – Ersatzurkunde.

Gesetzestext 1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 24 ROM I – Beziehung zum Übereinkommen von Rom.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt. (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 267 BGB – Leistung durch Dritte.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. A. Allgemeines. Rn 1 § 267 privilegiert den Schuldner, indem er ihm das Recht zubilligt, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 3 EuGüVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 840 BGB – Haftung mehrerer.

Gesetzestext (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2342 BGB – Anfechtungsklage.

Gesetzestext (1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. A. Anfechtungsklage (Abs 1). Rn 1 Die Anfechtung erfolgt durch Gestaltungsklage (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 7; 12.9.12 –...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 334 BGB – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten.

Gesetzestext Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. A. Funktion. Rn 1 Der Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger bildet die Grundlage für die Leistung an den Dritten. Insb ist dort entweder Unentgeltlichkeit vereinbart oder eine vom Versprechensempfänger zu erbringende Gegenleistung vorgesehen. Verteidig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1372 BGB – Zugewinnausgleich in anderen Fällen.

Gesetzestext Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen. A. Allgemeines. Rn 1 Der Zugewinnausgleich wird vom Grundsatz der Halbteilung bestimmt. Deshalb ist – von Ausnahmefällen wie dem des privilegierten Erwerbs (§ 1374 II) abgesehen – das während des Bestehens de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 141 BGB – Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.

Gesetzestext (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. A. Normzweck. Rn 1 Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1925 BGB – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung gelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 6 EGBGB – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext 1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. A. Einführung. I. Allg und spezielle Vorbehaltsklauseln. Rn 1 Art 6 schreibt v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1117 BGB – Erwerb der Briefhypothek.

Gesetzestext (1) 1Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. 2Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung. (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 418 BGB – Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten.

Gesetzestext (1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Gesetzestext (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte.

Gesetzestext (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 163 BGB – Zeitbestimmung.

Gesetzestext Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung. A. Begriff. Rn 1 Wie bei der Bedingung handelt es sich bei der Befristung um ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 11 ROM I – Form.

Gesetzestext (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. (2) Ein Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1994 BGB – Inventarfrist.

Gesetzestext (1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses.

Gesetzestext 1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginntmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 117 BGB – Scheingeschäft.

Gesetzestext (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. A. Scheingeschäft, § 117 I. I. Bedeutung. Rn 1 Beim Scheingeschäft wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1086 BGB – Rechte der Gläubiger des Bestellers.

Gesetzestext 1Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. 2Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651i BGB – Rechte des Reisenden bei Reisemängeln.

Gesetzestext (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Gesetzestext (1) 1Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. 2Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1940 BGB – Auflage.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). A. Allgemeines. Rn 1 Mit einer Auflage kann der Erblasser das Verhalten des Bedachten steuern und bestimmte Ziele über den Tod hinaus fördern. B. Begriff. Rn 2 § 1940 enthält eine Begriffsbestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 40 EGBGB – Unerlaubte Handlung.

Gesetzestext (1) 1Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. 2Der Verletzte kann verlangen, dass an Stelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. 3Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 17 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums.

Gesetzestext (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht.

Gesetzestext (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthalten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2274 ff BGB

A. Begriff. Rn 1 ›Erbvertrag‹ nennt das G teils die vertragsmäßige Verfügung (§§ 2281 ff, 2293 ff), teils das Vertragswerk als solches (§§ 2274 ff, 2298, MüKo/Musielak Vor 2274 Rz 5). Der Erbvertrag hat eine Doppelnatur (Staud/Raff Einl zu §§ 2274 ff Rz 6). Er ist eine Verfügung vTw. Wenigstens ein Vertragspartner muss durch ihn als Erblasser einen Erben einsetzen oder ein Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2305 BGB – Zusatzpflichtteil.

Gesetzestext 1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht. A....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 258 BGB – Wegnahmerecht.

Gesetzestext 1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Weg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 155 BGB – Versteckter Einigungsmangel.

Gesetzestext Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. A. Allgemeines. Rn 1 Wie § 154 regelt auch § 155 nur de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2019 BGB – Unmittelbare Ersetzung.

Gesetzestext (1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 28 EuGüVO – Wirkungen gegenüber Dritten.

Gesetzestext (1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten das für den ehelichen Güterstand maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis haben müssen. (2) Es wird davon ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 872 BGB – Eigenbesitz.

Gesetzestext Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm enthält eine reine Begriffsbestimmung des Eigenbesitzes und setzt damit den Begriff des Fremdbesitzes voraus, der im Gesetz nicht verwendet wird. Bedeutung hat die Norm nur für rechtliche Regelungen außerhalb des Besitzrechts, vor allem bei besonderen Erwerbstatbeständen (vgl e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 361 BGB – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast.

Gesetzestext (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwen...mehr