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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

A. Begriff und Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

Rn 1

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch Übernahme schuldrechtlicher Pflichten. Unterschieden wird zwischen dem engen und weiten Gesellschaftsbegriff. Letzterer definiert sich als rechtsgeschäftliche Verbindung mindestens zweier Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks und erfasst neben den Personengesellschaften des Bürgerlichen und Handelsrechts (GbR, OHG, KG) die Partnerschaft, die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie andere korporative Rechtssubjekte, wie den Verein und die Genossenschaft. Die GbR fällt dagegen ebenso wie die anderen Personengesellschaften auch unter den engen Gesellschaftsbegriff, der sich durch das personalistische Element gg die Körperschaften mit ihrer den Mitgliedern ggü verselbstständigten Struktur abgrenzt. Strukturgebend für die Gesellschaft ieS ist das Vorhandensein nicht beliebig auswechselbarer Gesellschafter.

 

Rn 2

Die GbR ist der Grundtypu...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
Bürgerliches Gesetzbuch / § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft

  (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.  (2) Die Gesellschaft kann ...

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