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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

1. die Aufstellung einer Hausordnung,
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 19 I räumt den WEigtümern für die Verwaltung des gemE und dessen Benutzung sowie für die Benutzung des SonderE eine Beschl-Kompetenz ein. Diese Rechte können im Einzelfall zu einer Pflicht werden. § 19 II Nr 2–6 führt Beispiele für das an, was ua zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung iSv § 18 II gehört, § 19 II Nr 1, was man zur Regelung der Benutzung anordnen kann.

B. Verwaltungsbeschl (§ 19 I Fall 1).

I. Allgemeines.

 

Rn 2

§ 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Willensbildung nicht statt, so ...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Wohnungseigentumsgesetz / § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

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