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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

A. Allgemeines.

I. Begriff der Verwaltung.

 

Rn 1

Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 715, 720 BGB). Inhaltlich umfasst der Begriff die Verwaltungsentscheidungen (Vereinbarungen iSv § 10 I 2 und Beschl) – auch zur Art und Weise des Gebrauchs – sowie Maßnahmen (sämtliche Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustandes des gemE abzielen oder sich als Geschäftsführung oder als Vertretung in Bezug auf das gemE ggü Dritten darstellen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; NJW 15, 3713 Rz 11; 99, 2108). Entspricht nur eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, müssen die WEigtümer sie f...

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