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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 155 BGB – Versteckter Einigungsmangel.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Wie § 154 regelt auch § 155 nur den Dissens über nicht wesentliche Vertragsbestandteile, sog accidentalia negotii (RGZ 93, 299). Fehlt es an einer Einigung über wesentliche Vertragspunkte, liegt ein ›logischer‹ oder ›totaler‹ Dissens vor, der das Zustandekommen eines Vertrags ausschließt (MüKo/Busche Rz 2). Für die Frage, ob sich die Parteien geeinigt haben, kommt es nicht auf den Wortlaut der Erklärungen, sondern auf ihren durch Auslegung nach §§ 133, 157 zu ermittelnden Inhalt an (›normativer Konsens‹). Daher setzt ein versteckter Dissens einerseits keinen abweichenden Wortlaut der Erklärungen voraus (BGH NJW-RR 93, 373 [BGH 20.11.1992 - V ZR 122/91]), umgekehrt liegt ein Konsens nicht nur bei wörtlich übereinstimmenden Erklärungen vor (Staud/Bork Rz 3, 5).

B. Abgrenzung.

 

Rn 2

Von der Irrtumsanfechtung unterscheidet sich der Dissens dadurch, dass bei der Anfechtung die Auslegung der Erklärungen einen übereinstimmenden Inhalt ergibt, der allerdings von dem durch eine der Parteien wirklich Gewollten abweicht.

 

Rn 3

Auch der Fall der falsa demonstratio (RGZ 99, 147) ist nicht von § 155 erfasst, da hier wegen der Übereinstimmung des inneren Willens kein Dissens vorliegt. Es gilt das von den Parteien tatsächlich Gewollte, auch wenn sie objektiv etwas anderes erklärt haben (BGH NJW 98, 746 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 152/96]; BAG BB 11, 1725 [BAG 23.02.2011 - 4 AZR 536/09]; für formbedürftige Verträge BGH NJW 08, 1658 [BGH 18.01.2008 - V ZR 174/06]; Schlesw NJW-RR 11, 1233, 1234 [OLG S...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 155 Versteckter Einigungsmangel
Bürgerliches Gesetzbuch / § 155 Versteckter Einigungsmangel

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