Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendung der Grundsätze der Falsa demonstratio beim Grundstückskauf
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Anwendung der Grundsätze der falsa demonstratio kommt es gerade auf den inneren Willen an. Ist dieser übereinstimmend darauf gerichtet, dass ein Grundstück, welches bis an einen See heranreicht, verkauft werden soll, bleibt unschädlich, wenn dieser Wille keinen vollumfänglichen Ausdruck in dem Kaufvertrag gefunden hat.
2. Die gemeinsame Vorstellung, verkauft sei das Seegrundstück, begegnet trotz wechselnden Wasserspiegels keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes, weil die Grenze nach den §§ 133, 157 BGB als diejenige der durchschnittlichen Uferlinie bestimmt werden kann.
3. Ein verkauftes Seegrundstück ist auch dann frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn der Uferstreifen tatsächlich nicht dem Verkäufer gehört. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen teilweiser Nichterfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht wird durch einen im Vertrag vereinbarten Ausschluss der Haftung für Mängel nicht gehindert.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 434-435, 437, 444
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 2 O 391/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.4.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger kauften von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 20.8.2008 ein Grundstück zum Preis von 177.000 EUR. Das mit einem Einfamilienhaus und massiven Nebengebäuden bebaute Grundstück wurde in § 1 des Vertrages näher bezeichnet mit seiner Postadresse und als im Grundbuch des AG ... von ... B...