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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1086 BGB – Rechte der Gläubiger des Bestellers.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. 2Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Die Norm enthält eine Gläubigerschutzvorschrift; sie ist zeitlich anwendbar, soweit der Nießbrauch bestellt ist, § 1085 2. Die Norm ist bei einer schrittweisen Belastung schon mit der ersten Belastung anzuwenden (Staud/Heinze § 1085 Rz 19, 23). Davon zu unterscheiden ist, welche Forderungen geschützt sind (s.u. Rn 3).

 

Rn 2

Subjektiv wird vorausgesetzt, dass der Nießbraucher Kenntnis davon hat, es werde im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Bestellers belastet (MüKo/Pohlmann § 1085 Rz 2).

B. Das Befriedigungsrecht.

I. Geschützte Forderungen.

 

Rn 3

Die Forderung gg den Besteller muss vor der dinglichen Bestellung entstanden sein. Da regelmäßig mehrere Bestellungsakte vorliegen, wird auf den ersten abgestellt (MüKo/Pohlmann § 1086 Rz 2). Bei Grundstücken ist nach dem Rechtsgedanken des § 878 die Antragstellung entscheidend.

 

Rn 4

Das Entstehen der Forderung ist ebenso wie bei § 38 InsO zu beurteilen. Entscheidend ist das Bestehen des Rechtsgrunds (Einzelheiten AGR/Ahrens § 38 Rz 28 ff).

II. Rechtsinhalt.

 

Rn 5

Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gg den Besteller. Gg den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO.

 

Rn 6

S 2 ist mit Ausn der Fälligkeitsregel überflüssig. Der Wertersatzanspruch des § 1067...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
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