Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1984 BGB – Wirkung der Anordnung.

Gesetzestext (1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden. (2) Zwangsvollstreckungen und Arre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327a BGB – Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gesetzestext (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1860 BGB – Befreiungen auf Anordnung des Gerichts.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und 6.000 Euro nicht übersteigt. (2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 6 ROM II – Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten.

Gesetzestext (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. (2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.

Gesetzestext 1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 17a EGBGB – Ehewohnung.

Gesetzestext Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften. A. Geltungsbereich und Anknüpfung. Rn 1 Die ab 29.1.19 geltende Neufassung erfasst nur noch Betretungs-, Näherungs- u Kontaktverbote. Art 17a ist über Art 17b II 1 2. Alt bei eingetragener Lebenspartnerschaft entspr a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556f BGB – Ausnahmen.

Gesetzestext § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. A. Zweck und Allgemeines. Rn 1 § 556f S 1, der nach hM verfassungsgemäß ist (BGH ZMR 20, 629 Rz 79), beschreibt ständige Ausn ggü § 556d (Rn 5a); § 556f ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1970 BGB – Anmeldung der Forderungen.

Gesetzestext Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. A. Allgemeines. Rn 1 Für das Aufgebotsverfahren (Überbl bei Holzer ZEV 14, 583) gelten die §§ 433–441; 454–463 FamFG. Es ist nicht geeignet, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen (Grüneberg/Weidlich § 1970 Rz 2), sondern dient allein der Vorbereitung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses

Verfasser Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Nils Häck, Bonn (Rz. 1—1499) Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Julian Böhmer, Düsseldorf (Rz. 1500—1598) Literaturverzeichnis Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556c BGB – Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 4 ROM I – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615n BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.

Gesetzestext 1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß. A. Ansprüche bei Tod des Vaters. Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gg die Erben des Vaters. Dabei han...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 25 EGBGB – Rechtsnachfolge von Todes wegen.

Gesetzestext Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. A. Grundzüge der Art 25, 26. Rn 1 Art 25 nF in der ab 17.8.2015 geltenden Fassung zieht die Konsequenz aus der seit diesem Datum geltenden EuErbVO (dazu IPR-Anh 11). Die bisherige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1792 BGB – Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger.

Gesetzestext (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich. (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen. (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1850 BGB – Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675d BGB – Unterrichtung bei Zahlungsdiensten.

Gesetzestext (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. (2) 1Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 31 ROM II – Zeitliche Anwendbarkeit.

Gesetzestext Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Rn 1 S Kommentierung zu Art 32.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1218 BGB – Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb.

Gesetzestext (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden. A. Unübertragbarkeit (S 1). Rn 1 Das dingliche Recht ist nicht übertragbar. Dies gilt auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung, wie der Umkehrschluss aus § 1059e ergibt. Es kann kein einheitliches Nießbrauchsrecht zunächst für eine und sodann fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Gesetzestext (1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 46 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen.

Gesetzestext 1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Gem § 2 I unterliegen dem VA auch Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Für private Invaliditätsversicherungen gilt in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312a BGB – Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten.

Gesetzestext (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2124 BGB – Erhaltungskosten.

Gesetzestext (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) 1Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. 2Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 52 VersAusglG – Durchführung einer Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext (1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück.

Gesetzestext Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache. A. Normzweck. Rn 1 Die §§ 946–948 erfassen Sachverhalte, durch welche die selbstständige Existenz einer Sache aufgehoben wird. So können nach § 93 Bestandteile einer Sache, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 337 BGB – Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe.

Gesetzestext (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 23 ROM I – Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten.

Gesetzestext Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. A. Nachrangigkeit der ROM I ggü besonderen Kollisionsnormen unionsrechtlichen Ursprungs. Rn 1 Art 23 regelt das Verhältnis zwischen dem unionsrechtlichen IPR in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574c BGB – Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen.

Gesetzestext (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1678 BGB – Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil.

Gesetzestext (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand. (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 167...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.

Gesetzestext Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. A. Allgemeines. Rn 1 Der Standard der eigenüblichen Sorgfalt hat Bedeutung va für das Rücktrittsfolgenrecht: Nach § 346 III 1 Nr 3 steuert er die Wertersatzpflicht des Berechtigten eines gesetzlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2012 BGB – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter.

Gesetzestext (1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2) Diese Vorschriften gelten auch für den N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung.

Gesetzestext (1) 1Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 578b BGB – Verträge über die Miete digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357b BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Gesetzestext (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn ermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1778 BGB – Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht.

Gesetzestext (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1982 BGB – Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse.

Gesetzestext Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Kosten der Nachlassverwaltung. Rn 1 Nach §§ 1983, 1987 und § 64 GNotKG iVm 12310 ff, 31000 KV umfassen die Kosten neben den Gerichtsgebühren, auch die Gebühren und Auslagen, die bei der Nachlassverwaltung selbst entstehen, wie zB die Auslage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1777 BGB – Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 294 BGB – Tatsächliches Angebot.

Gesetzestext Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. A. Allgemeines. Rn 1 Durch die Vorschriften der §§ 294 ff sollen die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien bei der Durchführung des Schuldverhältnisses in Einklang gebracht werden (Soergel/Schubel § 294 Rz 1). § 294 statuiert den Grundsatz, dass der Schuldner einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 5 AGG – Positive Maßnahmen.

Gesetzestext Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 5 setzt Art 5 RL 2000/43/EG, 7 I RL 2000/78/EG, 2 VIII RL 76/207/EWG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 567b BGB – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber.

Gesetzestext 1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2. A. Grundsätzliches. Rn 1 Die Vorschrift gilt für Miet- und Pachtobjekte wie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 50 KSÜ

Art 50 KSÜ0 Dieses Übereinkommen lässt das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beider Übereinkommen unberührt. Einer Berufung auf Bestimmungen dieses Übereinkommens zu dem Zweck, die Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu erwirken ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 14 EGBGB – Allgemeine Ehewirkungen.

Gesetzestext (1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 422 BGB – Wirkung der Erfüllung.

Gesetzestext (1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden. A. Bedeutung. Rn 1 Die §§ 422–424 behandeln Tatsachen, die zugunsten aller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 145 BGB – Bindung an den Antrag.

Gesetzestext Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. A. Angebot. Rn 1 Die zeitlich erste Willenserklärung einer der künftigen Vertragsparteien oder eines ihrer Vertreter, die auf den Abschluss eines konkreten Vertrags abzielt, nennt das BGB ›Antrag‹. Gebräuchlicher sind heute...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305a BGB – Einbeziehung in besonderen Fällen.

Gesetzestext Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 478 BGB – Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers.

Gesetzestext (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (2) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht.

Gesetzestext (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) 1Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 245 BGB – Geldsortenschuld.

Gesetzestext Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre. A. Allgemeines. Rn 1 Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und ...mehr