Gesetzestext
1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
A. Ansprüche bei Tod des Vaters.
Rn 1
Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gg die Erben des Vaters. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.
B. Ansprüche bei Tod – oder Fehlgeburt.
Rn 2
Auch bei Totgeburt des Kindes besteht die Verpflichtung des Vaters, die Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die infolge der Schwangerschaft und Entbindung entstanden sind und Unterhalt nach § 1615l I 1 und II 1 zu befriedigen. Die Feststellung der Vaterschaft geschieht inzidenter im Leistungsprozess. Für die Fristberechnung ist auf den Zeitpunkt der Tod- bzw Fehlgeburt abzustellen. Umstritten ist die Frage, ob der Vater auch die Kosten der Schwangerschaftsunterbrechung bzw einer Totgeburt infolge unerlaubter Abtreibung zu tragen hat (bejahend AG Brake FamRZ 76, 288 [AG Brake 26.01.1976 - C 396/75]; Grüneberg § 1615n Rz 2).
Rn 3
Stirbt die Mutter infolge des Schwangerschaftsabbruchs, trägt der Vater auch die Kosten der Beerdigung, es sei denn, er hat versucht, den Abbruch in verantwortungsvoller Weise zu verhindern (Grüneberg § 1615n Rz 2).
C. Rangverhältnis.
Rn 4
Der Anspruch ist bei der Aufzählung der Anspruchsberechtigten in § 1609 nicht erwähnt. Trotz entsprechender Hinweise hat der Gesetzgeber es nicht für nötig befunden, diese Lücke zu schließen. Es kommt daher allenfalls eine analoge Anwendung der Nummern des § 1609 in Betracht.