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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 245 BGB – Geldsortenschuld.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und der unechten Geldsortenschuld (Rn 8). Außer dem hier näher zu behandelnden Geldschuldrecht werden Geldschulden in großem Maße durch währungsrechtliche Regelungen (dazu Rn 12–17, 18–30) bestimmt, für die die Europäische Gemeinschaft inzwischen die ausschl Gesetzgebungskompetenz hat (Grote WM 02, 22; Grote Fremdwährungsverbindlichkeiten 288; Hafke WM 97, 693, 969 f; s iE Gruber Geldwertschwankungen 328 ff). Im Zuge der Euro-Einführung wurde die frühere Bezugnahme auf die ›inländische Währung‹ in § 244 durch eine auf Euro ersetzt; die ergangene Rspr bezieht sich regelmäßig noch auf DM-Zahlungen.

 

Rn 2

Seiner wirtschaftlichen Funktion nach ist Geld Wertmesser, Tauschmittel respective Mittel zur Wertübertragung, Mittel zur Wertbewahrung sowie Rechnungseinheit (s etwa MüKo/Grundmann § 245 Rz 1–4). Rechtlich wird zwischen dem institutionellen Geldbegriff, dem Bargeld und dem Buchgeld unterschieden (dazu und zu weiteren Konzeptionen Proctor Mann on the Legal Aspect of Money 5 ff). Nach dem (schuldrechtlichen) institutionellen Geldbegriff ist Geld als Gegenstand der Geldschuld eine in Währungseinheiten ausgedrückte abstrakte Vermögensmacht (Staud/K. Schmidt [1997] Vorbem zu § 244 Rz A 15). Geschuldet werden daher nicht körperliche Gegenstände – daher liegt auch keine Gattungsschuld vor –, sondern die Verschaffung solcher Vermögensmacht. Verkörpertes Geld (Bargeld oder ›Geld im gegenständlichen Sinn‹) sind die Geldzeichen (Banknoten und Mün...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 245 Geldsortenschuld
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