Gesetzestext
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) 1Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. 2Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
A. Allgemeines.
I. Gesetzesgeschichte und Zweck.
Rn 1
§ 556b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 551. Er ordnet an, wann die Miete (§ 535 Rn 172) fällig ist, und bestimmt dafür eine Vorleistungspflicht (BGH NJW 10, 2879 Rz 45). Die Karenzzeit von 3 Werktagen dient dem Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung (§§ 573, 543) auslösen können (BGH NJW 10, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rz 46). § 556b II 1 trifft zum Mieterschutz Regelungen zur Aufrechnung (§§ 387 ff) und zum Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320).
II. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 556b I gilt für Wohnraum (dazu § 557 Rn 3). Auf Mietverträge über andere Räume ist er entspr anwendbar (§ 579 II). Für Mietverträge über Grundstücke, im Schiffsregister eingetragene Schiffe und für bewegliche Sachen gilt die Endfälligkeit als Regelfall (§ 579 I; BGH NJW 15, 1109 [BGH 29.01.2015 - IX ZR 279/13] Rz 73). § 556b II ist ausschl auf Mietverträge über Wohnraum anwendbar.
III. Abdingbarkeit.
Rn 3
§ 556b I ist abdingbar (BGH NJW 15, 1109 [BGH 29.01.2015 - IX ZR 279/13] Rz 73). Etwa die Anordnung, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist (BGH NJW 11, 2201 Rz 14), ...