Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben.

Gesetzestext (1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 208 BGB – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.

Gesetzestext 1Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. 2Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 43 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gesetzestext (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 20 EuPartVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Art 20 EuPartVO über die universelle Anwendung entspricht Art 20 EuGüVO. Danach ist auch das Recht eines nicht teilnehmenden MS erfasst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um zehn Prozent übersteigen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit ange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 501 BGB – Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung.

Gesetzestext (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels.

Gesetzestext 1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. A. Formzwecke. Rn 1 Grundlagen. § 125 S 1 normiert eine strikte Rechtsfolgenanordnung bei einer verletzten gesetzlichen Form. S 2 sieht eine weniger strenge Folgenbestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475d BGB – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.

Gesetzestext (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312e BGB – Verletzung von Informationspflichten über Kosten.

Gesetzestext Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. A. Europarechtliche Grundlage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536d BGB – Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels.

Gesetzestext Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich. Rn 1 § 536d wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Folgen eines vertraglichen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1579 BGB – Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit.

Gesetzestext Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weilmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d.

Gesetzestext Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. A. Überblick. Rn 1 Die Norm legt den persönlichen Anwendungsbereich der folgenden Vorschriften zum Halbteilungsgrundsatz im Hinblick auf den Maklerlohn fest. Es wird insoweit allein auf den Käufer abgestellt. Ist der Käufer Verbraucher (§ 13), finden die Schutzvorschriften Anwendung. Nicht entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1215 BGB – Verwahrungspflicht.

Gesetzestext Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. A. Grundlagen. Rn 1 Die Verwahrungspflicht ist Ausfluss des mit der Verpfändung zwischen Pfandgläubiger u Verpfänder entstehenden, in §§ 1215–1221, 1223–1226 dispositiv geregelten gesetzlichen Schuldverhältnisses (BGH WM 18, 657 Rz 63). Für das nicht besonders geregelte Rechtsverhältnis zwischen Pfand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650 BGB – Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) 1Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2 § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 3Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkungen vor §§ 481 bis 487 BGB

A. Überblick. Rn 1 Der Titel wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mWv 1.1.02 in das BGB eingefügt. §§ 481–487 traten an die Stelle des bisherigen TzWrG (dazu etwa Erhardt-Rauch VuR 02, 117; Martinek GS Wolf, 11, 91). Sie dienten und dienen – wie zuvor das TzWrG – der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG. §§ 1–3, 5, 7 und 9 TzWrG fanden in den §§ 481 ff eine E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. 2Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 51 KSÜ

Art 51 KSÜ0 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen und das am 12. Juni 1902 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, unbeschadet der Anerkennung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675g BGB – Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags.

Gesetzestext (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 557 BGB – Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz.

Gesetzestext (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2363 BGB – Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. A. Zweck. Rn 1 Zwischen Vor- und Nacherbe (§§ 2100 ff) entsteht keine Erbengemeinschaft, sondern sie sind zeitlich versetzte Erben des gleichen Erblassers. Mit Eintritt des Erbfalls kommt zunächst nur ein Erbschein für den Vorerben (I aF iVm § 2353 in Betracht, der ihn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2038 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses.

Gesetzestext (1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1409 BGB – Beschränkung der Vertragsfreiheit.

Gesetzestext Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. A. Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht. Rn 1 Die Norm beinhaltet im Interesse der Rechtsklarheit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dahin, dass die Eheleute durch Verweisung nur einen der im BGB genannten Güterstände vereinbaren dürfen. Das sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 15 HaagUntProt – Nichtanwendung des Protokolls auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext (1) Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für Unterhaltspflichten gelten, ist nicht verpflichtet, die Regeln dieses Protokolls auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken bestehen. (2) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegrationmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1293 BGB – Pfandrecht an Inhaberpapieren.

Gesetzestext Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. A. Inhaberpapier als Sachpfand. Rn 1 Inhaberpapiere, dh Inhaberschuldverschreibung (§ 793), kleine Inhaberpapiere (§ 807), Inhaberscheck (Art 5 ScheckG), Inhabergrund- u Inhaberrentenschuldbrief (§§ 1195, 1199), Inhaberaktie (§ 10 AktG) u Inhaberinvestmenta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594f BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Rn 1 Die nicht abdingbare Formvorschrift entspricht § 568 und gilt für die – auch ohne Begründung wirksame (vgl § 573 III 1 und § 569 IV) – einseitig erklärte Kündigung; nicht für einen möglichen formlosen Aufhebungsvertrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 336 BGB – Auslegung der Draufgabe.

Gesetzestext (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 43 bis 45 WEG

A. Allgemeines zum WEG-Verfahrensrecht. I. Überblick. Rn 1 Liegt eine WEG-Streitigkeit iSv § 43 II Nr 1–3 vor, bestimmt das WEG keine Besonderheiten. Anzuwenden sind ZPO und GVG. Etwas anderes gilt für die Beschl-Klagen iSv §§ 43 II Nr 4, 44 I. Für diese sind neben ZPO und GVG §§ 44 II–IV zu beachten. § 45 ist nur auf Anfechtungsklagen anwendbar. II. § 15a EGZPO. Rn 2 So weit ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475c BGB – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente.

Gesetzestext (1) 1Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. 2Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2289 BGB – Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338.

Gesetzestext (1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 17 EGBGB – Sonderregelungen zur Scheidung.

Gesetzestext (1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsberei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1510 BGB – Wirkung der Ausschließung.

Gesetzestext Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. Rn 1 Nach § 1510 ergibt sich, dass bei Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung das gleiche gilt wie im Falle des § 1482. Auf die betreffende Kommentierung wird hingewiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2369 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 16 Nr 10 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 aufgehoben und durch § 352c FamFG ersetzt worden. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 935 BGB – Kein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Sachen.

Gesetzestext (1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1696 BGB – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche.

Gesetzestext (1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 897 BGB – Kosten der Berichtigung.

Gesetzestext Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. A. Allgemeines. Rn 1 § 897 gilt nicht für das Außenverhältnis ggü Gericht und Notar (GNotKG), sondern nur für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2125 BGB – Verwendungen; Wegnahmerecht.

Gesetzestext (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 29 EuErbVO – Besondere Regelungen für die Bestellung und die Befugnisse eines Nachlassverwalters in bestimmten Situationen.

Gesetzestext (1) Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn sie angeruf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen.

Gesetzestext Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 3 EGBGB – Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1273 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten.

Gesetzestext (1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen. A. Gegenstand des Pfandrechts (Abs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen.

Gesetzestext Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 487 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext 1Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Sinn und Zweck. Rn 1 § 487 S 1 verbietet es den Vertragsparteien, von den Bestimmungen des 2. Titels zum Nachteil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Gesetzestext Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen). A. Wesen und Abgrenzung. I. Wesen und Entstehung. Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es hande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1612b BGB – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld.

Gesetzestext (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Titel

PWW Prütting · Wegen · Weinreich Bürgerliches Gesetzbuch mit Internationalem Privatrecht und nationalen, unionsrechtlichen sowie völkerrechtlichen Neben- oder Ergänzungsgesetzen: EGBGB, Rom I-, Rom II- und Rom III-Verordnungen sowie Internationales Gesellschaftsrecht, EuGüVO, EuPartVO, EuUntVO, HaagUntProt, KSÜ, HKÜ, EuErbVO, HTÜ sowie AGG, GewSchG, VersAusglG, WEG (zT in Auszüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorwort

Das Jahr 2024 hat einen ungewöhnlichen Ausgang genommen. Das Auseinanderbrechen der Ampelkoalition im November 2024 führte dazu, dass der Bundespräsident den Bundestag am 27.12.2024 aufgelöst hat. Eine größere Zahl weiterer Reformpläne (Referentenentwurf für das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, das Gesetz zur Reform des Abstammungsrechts sowie das Gesetz zur Modernisi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen.

Gesetzestext (1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Vid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 15 EuUntVO – Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Gesetzestext Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend ›Haager Protokoll von 2007‹ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Rn 1 Art 15 über die Bestimmung des anwendbaren Rechts verzichtet auf eine eigene kollis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1675 BGB – Wirkung des Ruhens.

Gesetzestext Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben. Rn 1 Der Elternteil, dessen Sorge gem §§ 1673 I, II, 1674, 1751 I 1 ruht, kann sie rechtlich nicht ausüben; dies betrifft sowohl die elterlichen Rechte als auch die Pflichten. Durch das Ruhen endet die elterliche Sorge aber nicht, vielmehr ist lediglich ihre Ausübung gehemmt. ...mehr