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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

A. Wesen und Abgrenzung.

I. Wesen und Entstehung.

 

Rn 1

Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegenstand (eingehend Staud/v Proff Vor § 741 Rz 10 ff). Dieses dem Vollrecht wesensgleiche Recht wird lediglich beschränkt durch die Rechte der übrigen Teilrechtsinhaber. Das Recht ist ein selbstständiger Vermögensgegenstand, welcher zur Disposition des Inhabers steht, § 747 1. Damit kann er vom Inhaber übertragen werden und ist auch bei ihm pfändbar. Eine Übertragung des Gegenstandes selbst ist dagegen nur gemeinschaftlich möglich, § 747 2.

 

Rn 2

Die Anwendung der §§ 741 ff ist unabhängig vom Entstehungstatbestand der Bruchteilsgemeinschaft. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, richtet sich das Binnenverhältnis der Beteiligten nach diesen Vorschriften. Es kommen Gesetz und Rechtsgeschäfte, aber auch Realakte als Entstehungstatbestand in Betracht. Ein auf Bildung einer Gemeinschaft gerichteter Wille ist nicht erforderlich. In der Praxis wird die Bruchteilsgemeinschaft überwiegend durch Realhandlungen begründet. Andernfalls wird oft eine Gesellschaft vorliegen. Umstr ist die rechtliche Natur der Bruchteilsgemeinschaft. Überwiegend wird angenommen, dass diese selbst kein gesetzliches Schuldverhältnis, jedoch Grundlage solcher Rechtsbeziehungen unter den einzelnen Teilrechtsinhabern sei (BGHZ 62, 243, 246; Jauernig/Stürner § 741 Rz 1; MüKo/

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

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