Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 262 BGB – Wahlschuld; Wahlrecht.

Gesetzestext Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. A. Normzweck. Rn 1 Die §§ 262–265 enthalten Regeln für gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründete Wahlschulden. § 262 definiert die Wahlschuld (Rn 2) und bestimmt, dass das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 32 HKÜ

Art 32 HKÜ0 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden aufmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1207 BGB – Verpfändung durch Nichtberechtigten.

Gesetzestext Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung. A. Normzweck, Inhalt und Anwendungsbereich. Rn 1 § 1207 regelt in Ergänzung der §§ 1205 f, deren Voraussetzungen – vom Eigentum abgesehen – vorliegen müssen, durch Verweisung auf § 932 (s § 932 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 153 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden.

Gesetzestext Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. A. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden. I. Anwendungsbereich. Rn 1 Während § 130 II die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung trotz Todes oder Geschäftsun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2016 BGB – Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine ers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1257 BGB – Gesetzliches Pfandrecht.

Gesetzestext Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung. A. Gesetzliche Pfandrechte. Rn 1 Gesetzliche Pfandrechte an Sachen sehen im BGB vor: § 233 für Hinterlegungsberechtigte (RGZ 124, 218, 219), § 562 für Vermieter, § 581 II iVm § 562, § 592 für Verpächter, § 583 für Pächt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2382 BGB – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern.

Gesetzestext (1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 4 HaagUntProt – Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen.

Gesetzestext (1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1097 BGB – Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle.

Gesetzestext Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden. A. Der Grundsatz. Rn 1 Ohne abw Vereinbarungen (s.u. Rn 2) kann das Recht nur ausgeübt werden, wenn der Besteller oder dessen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1598a BGB – Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.

Gesetzestext (1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 146 BGB – Erlöschen des Antrags.

Gesetzestext Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. A. Ablehnung. Rn 1 Das Angebot erlischt mit der Ablehnung durch den Angebotsempfänger. Die Ablehnung ist einseitiges Rechtsgeschäft (Staud/Bork Rz 9; MüKo/Busche Rz 3) und kann formlos geschehen. § 150 II ist ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1120 BGB – Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör.

Gesetzestext Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1276 BGB – Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts.

Gesetzestext (1) 1Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 9 HTÜ

Art 9 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Rechte zu bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2313 BGB – Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben.

Gesetzestext (1) 1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 23 EuErbVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext (1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2136 BGB – Befreiung des Vorerben.

Gesetzestext Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. A. Bestimmungen des Erblassers. Rn 1 Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren. Rn 2 Der Erblasser kann den Vorerben auch n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555e BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen.

Gesetzestext (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts.

Gesetzestext Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. A. Ansprüche gg Dritte. Rn 1 Der Nießbraucher genießt Rechtsschutz wie ein Eigentümer in Bezug auf Herausgabe, §§ 985, 986, Nutzungen, §§ 987, 990 I, II, 991 I, 993 I, 988, oder Schade...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln.

Gesetzestext Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2128 BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung.

Gesetzestext (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen. A. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 § 568 ergänzt § 542. Die durch ihn angeordnete Schriftform erfüllt in erster Linie eine Warnfunktion. Weitere Zwecke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2364 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Durch Art 16 Nr 8 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 wurde § 2364 aufgehoben. Nunmehr ist nach § 352b II FamFG die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Erbschein angeordnet. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1206 BGB – Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes.

Gesetzestext An Stelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann. A. Normzweck und Inhalt. Rn 1 Als Übergabeersatz lässt § 1206 in Ergänzung des § 1205 die Einr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. A. Allgemeines. Rn 1 In den Grenzen des § 202 können die Parteien grds (Ausn: zB § 476, § 651m S 2; §§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 44 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Gesetzestext (1) Für Anrechte sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.

Gesetzestext Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1 Das Gesetz ermöglicht Personen, bei welchen die Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung nur eingeschränkt besteht, iRd §§ 106–113 am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Vorschriften haben sowoh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675e BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 2mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 18 EGBGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 S Kommentierung im PWW-Online-Ergänzungsband; shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum auf S IV).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 2 ROM III – Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

Gesetzestext Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt. A. Internationale Zuständigkeit. Rn 1 Für die internationale Zuständigkeit in Scheidungs- u Trennungsverfahren gilt vorrangig die Brüssel IIb-VO (dazu Gruber/Möller IPRax 20, 393 ff; Schulz FamRZ 20, 1141 ff; Garber/Lugani NJW 22, 2225 ff). Die einzelnen nebeneinander stehenden Zustä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 936 BGB – Erlöschen von Rechten Dritter.

Gesetzestext (1) 1Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. 3Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist.

Gesetzestext (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Gesetzestext (1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1090 BGB – Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 102...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 17 VersAusglG – Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten.

Gesetzestext Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. A....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357d BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen.

Gesetzestext Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Arti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über den Inbegriff von Gegenständen.

Gesetzestext (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 44 EGBGB – Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen.

Gesetzestext Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm gehört zum Internationalen Nachbar- und Umweltrecht und regelt das Problem von grenzüberschreitenden Grundstücksimmissionen (Frei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 26 EuPartVO – Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. (2) Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675k BGB – Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto.

Gesetzestext (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren. (2) 1Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 57 BGB – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung.

Gesetzestext (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. A. Mussinhalt der Satzung. Rn 1 Die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 57 I macht di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 978 BGB – Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt.

Gesetzestext (1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 2Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 420 bis 432 BGB

A. Allgemeines. Rn 1 Das BGB geht in § 241 von der Konstellation aus, dass sich jeweils nur eine Person auf Schuldner- u Gläubigerseite befindet. Das von diesem gesetzlichen Normaltyp abw Zusammentreffen mehrerer Schuldner oder Gläubiger ist in den §§ 420–432 geregelt, allerdings nicht umfassend. B. Mehrheit von Schuldnern. I. Teilschuld. Rn 2 Ein Gläubiger hat mehrere Schuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 75 EuUntVO – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf nach dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche u ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung. (2) (2)–(3) (…)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1680 BGB – Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts.

Gesetzestext (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume.

Gesetzestext (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 516a BGB – Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 440 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.

Gesetzestext 1Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlag...mehr