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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 936 BGB – Erlöschen von Rechten Dritter.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. 3Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.

(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Gründe des Gesetzgebers für eine generelle Zulassung des gutgläubigen Erwerbs (s.o. § 932 Rn 1) führen nicht nur zum Erwerb des Eigentums, sondern sie legen in gleicher Weise auch die Lastenfreiheit des Erwerbs nahe. Anderenfalls hätten die beschränkten dinglichen Rechte größere Bestandskraft als das Eigentum selbst.

B. Belastungen mit dem Recht eines Dritten.

 

Rn 2

Als Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten meint der Gesetzgeber im Kontext des § 936 ausschl dingliche Rechte. Daher fallen unter I der Nießbrauch, das Pfandrecht, die dinglichen Aneignungsrechte, die gesetzlichen Pfandrechte des BGB und des HGB sowie das Pfändungspfandrecht (BGH WM 62, 1117). Ferner gehören die Anwartschaftsrechte hierher. Dagegen werden von § 936 nicht berührt öffentlich-rechtliche Lasten oder Beschränkungen der Sache, alle schuldrechtlichen Ansprüche gg den Besitzer, die Insolvenzbeschlagnahme sowie familienrechtliche Verfügungsbeschränkungen.

C. Voraussetzungen des Erlöschens.

 

Rn 3

Die belastete Sache muss zunächst rechtsgeschäftlich wirksam veräußert sein (sei es nach den §§ 929 ff oder §§ 932 f...

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