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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 146 BGB – Erlöschen des Antrags.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

A. Ablehnung.

 

Rn 1

Das Angebot erlischt mit der Ablehnung durch den Angebotsempfänger. Die Ablehnung ist einseitiges Rechtsgeschäft (Staud/Bork Rz 9; MüKo/Busche Rz 3) und kann formlos geschehen. § 150 II ist ein Sonderfall der ebenfalls zulässigen konkludenten Ablehnung (zur Abgrenzung zw Ablehnung und Bitte um Verlängerung der Annahmefrist Celle NJW-RR 09, 1150 [OLG Celle 11.02.2009 - 3 U 204/08]). Schweigen hat grds keinerlei Erklärungsgehalt. Eine Pflicht zur Ablehnung besteht grds nicht, kann sich aber aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis ergeben, im Einzelnen § 148 Rn 3 f. Die verspätete Annahme ist ebenso wie die Annahme nach vorheriger Ablehnung als neuer Antrag zu werten (§ 150 I, §§ 133, 157).

B. Andere Erlöschensgründe.

 

Rn 2

Außerdem erlischt das Angebot grds mit dem Ablauf der nach §§ 147, 148 zu ermittelnden Bindungsfrist (BGH NJW-RR 94, 1164). Abw von dieser dispositiven Regel ist es vorbehaltlich von § 308 Nr. 1 (hierzu BGH ZIP 16, 2069 Tz. 8) zulässig, die Bindung an das Angebot durch ausdrückliche Regelung (vgl BGH NJW 13, 3434) gem § 148 zu befristen, es aber zugleich über diesen Zeitpunkt annahmefähig bis zum Zeitpunkt des Widerrufs auszugestalten (BGH NJW-RR 04, 953; München ZIP 05, 160). Der Ablauf der Bindungsfrist führt insofern nicht zwingend zum Erlöschen des Angebots (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze § 145 Rz 15).

 

Rn 3

Das Angebot erlischt des Weiteren durch wirksamen Widerruf, bleibt aber grds von Tod, Insolvenz oder eingetretener Geschäftsunfähigkeit des Offerenten gem § 153 unberührt.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 146 Erlöschen des Antrags
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