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OLG Celle Urteil vom 11.02.2009 - 3 U 204/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleine Ablehnung durch Begehren auf Fristverlängerung. Bindung an ein unterbreitetes Angebot. Verlängerung der Annahmefrist. Auslegung von Willenserklärungen. Verspätete Annahme

 

Leitsatz (amtlich)

In dem Wunsch nach Nachverhandlung der Konditionen eines Vertragsangebots liegt nicht zwingend die Ablehnung eines Angebots, vielmehr kann darin auch der Wunsch zum Ausdruck kommen, die ursprünglich gewährte Annahmefrist für die Dauer der Nachverhandlungen zu verlängern.

 

Normenkette

BGB § § 145 ff., §§ 148, 150

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 13.08.2008; Aktenzeichen 5 O 370/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Stade vom 13.8.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte erwirkte im Jahr 2004 gegen die Klägerin einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Gegen die Vollstreckung aus diesem Titel, aus dem noch 7.064,30 EUR zur Zahlung offen stehen, wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Mit Schreiben vom 5.6.2007 wandte sich die von der Beklagten beauftragte D. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur D.) an die Klägerin und teilte mit, die Forderung aus dem Titel belaufe sich auf insgesamt 18.554,86 EUR. Zugleich unterbreitete sie ihr das Angebot, die Forderung durch Zahlung eines Betrages von 11.820 EUR bis spätestens zum 21.6.2007 abzulösen (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Die Klägerin wandte sich daraufhin ihrerseits mit Schreiben vom 19.6.2007 an die D. Dort heißt es: "(...) Gerne würde ich die Forderung in einer Summe begleichen, bitte Sie jedoch um etwas mehr Zeit und um eine Reduzierung der Sum...

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