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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) 1Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. 2Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

 

Rn 1

§ 558a ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 2 II MHG (s.a. vor § 557 Rn 1). Sein Inhalt, der zum Nachteil des Mieters nicht abdingbar ist (§ 558a V), sind die formalen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens iSv § 558 I 1. Davon unabhängig ist die Frage, ob die geforderte Miete der Höhe nach (materiell) berechtigt ist. Diese Frage ist – ist sie streitig – allein iRe Zustimmungsklage nach § 558b zu klären.

B. Mieterhöhungsverlangen (§ 558 I 1).

I. Allgemeines.

1. Begriff und Bedeutung.

 

Rn 2

Das bedingungsfeindli...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

  (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.  (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf   1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),   2. ...

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