Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins.

Gesetzestext Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. A. Zweck. Rn 1 Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 747 BGB – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände.

Gesetzestext 1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. A. Verfügung über den Anteil, S 1. Rn 1 Anders als bei der Gesamthand kann jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen (ebenso § 2033 I für Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Verfügungen über einen Teil de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 842 BGB – Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person.

Gesetzestext Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. A. Funktion. Rn 1 § 842 sagt nichts, was sich nicht schon aus den §§ 249 (Totalreparation, s § 249 Rn 5), 252 ergäbe (zweifelnd Staud/Vieweg Rz 3). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung.

Gesetzestext (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. A. Allgemeines. Rn 1 Das Verfahren nach §§ 1964–1966 wird nur bei gesetzlicher Erbfolge vAw eing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1682 BGB – Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen.

Gesetzestext 1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr alleine bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 36 EuErbVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. A. Zweck der Regelung. Rn 1 § 611 I regelt die Grundverpflichtung der Parteien des Dienstvertrags, also des Dienstverpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 38 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Gesetzestext (1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2022 BGB – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen.

Gesetzestext (1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2) Zu den Verwendungen geh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Gesetzestext (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen.

Gesetzestext Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 5 HKÜ

Art 5 HKÜ0 Im Sinn dieses Übereinkommens umfasstmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2256 BGB – Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung.

Gesetzestext (1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2) 1Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.

Gesetzestext (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durchmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 1 Berichtigung von Einkünften

Verfasser Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Hubertus Baumhoff †, Honorarprofessor an der Universität Siegen Dipl.-Kfm., Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Honorarprofessor an d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 29 BGB – Notbestellung durch Amtsgericht.

Gesetzestext Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. A. Verfahren. Rn 1 Das nach § 55 zuständige AG handelt gem § 3 Nr 1a RPflG durch den Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung.

Gesetzestext Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. A. Bedeutung. Rn 1 Die Rechte aus §§ 402, 403 sollen den Zessionar in die Lage versetzen, die erworbene Forderung durchzusetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 2 WEG – Arten der Begründung.

Gesetzestext Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. A. Inhalt. Rn 1 Weitere Wege als von § 2 beschrieben, stehen nicht zur Verfügung. Wohnungseigentum kann allerdings auch durch eine Kombination von §§ 3 und 8 begründet werden (KG NJW 95, 62). Rn 2 Wohnungseigentum ist nach § 3 I iVm §§ 93, 94 I 1 BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2087 ff BGB

Rn 1 §§ 2087 ff stellen Regeln auf, die nur bei unklaren oder unvollständigen Verfügungen des Erblassers greifen. Vorrangig ist deshalb die Auslegung der letztwilligen Verfügung, vgl § 2084 Rn 5 ff. Daher trifft denjenigen, der einen von den §§ 2087 ff abweichenden Willen des Erblassers behauptet, die Darlegungs- bzw Feststellungslast.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675x BGB – Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang.

Gesetzestext (1) 1Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt.

Gesetzestext (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1. (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2135 BGB – Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge.

Gesetzestext Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Vorschrift regelt das Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 378 BGB – Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme.

Gesetzestext Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. A. Überblick. Rn 1 Nach § 378 wirkt die berechtigte Hinterlegung als Erfüllungssurrogat, sobald die Rücknahme gem § 376 ausgeschlossen ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 16 VersAusglG – Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Gesetzestext (1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 44 BGB – Zuständigkeit und Verfahren.

Gesetzestext Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Rn 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden finden sich bei Reichert/Schörnig Kap 3 Rz 873 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1838 BGB – Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 33 EuGüVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 17b EGBGB – Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe.

Gesetzestext (1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage.

Gesetzestext (1) 1Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 194 ff BGB

Rn 1 Durch das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 ist in erheblichem Umfang in das bis dato bestehende Verjährungsrecht eingegriffen worden. Den intertemporalen Anwendungsbereich regelt Art 229 § 6 EGBGB. Für die Einzelheiten wird auf die Kommentierung im PWW-Online-Ergänzungsband verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen.

Gesetzestext 1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 201 regelt den Verjährungsbeginn in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 932a BGB – Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe.

Gesetzestext Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff. A. Systemati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB IPR-Anh 4 – Darstellung des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts einschließlich tabellarischer Darstellung der Reichweite des Gesellschaftsstatuts (IntGesR)

A. Überblick: Bedeutung, Grenzen und Spaltung des Internationalen Gesellschaftsrechts. I. Einführung. Rn 1 Das IntGesR ist für die Lösung von Fällen mit Auslandsbezug von zentraler Bedeutung: An internationalen wirtschaftsrechtlichen Transaktionen und Prozessen sind häufig Gesellschaften aus unterschiedlichen Staaten beteiligt. Selbst wenn der Schwerpunkt eines Falles nicht im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme.

Gesetzestext (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. A. Verspätete Annahme, Abs 1. Rn 1 Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2345 BGB – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit.

Gesetzestext (1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 24 VersAusglG – Höhe der Abfindung, Zweckbindung.

Gesetzestext (1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2 § 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend. A. Höhe der Abfindung (Abs 1 S 1). Rn 1 Die Höhe der Abfindung richtet sich gem § 24 I 1 im konkreten Fall nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Das Gesetz lässt offen, auf welchen g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Gesetzestext Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1962 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts.

Gesetzestext Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. A. Allgemeines. Rn 1 Auf die Nachlasspflegschaft finden die Vorschriften der §§ 1882 ff, 1809 entspr Anwendung. Das Nachlassgericht hat das Finanzamt gem § 12 ErbStDV von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten (§ 1960 Rn 26). B. Zuständigkeit. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung.

Gesetzestext Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. A. Allgemeines. Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte.

Gesetzestext 1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1219 BGB – Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb.

Gesetzestext (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) 1Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. 2Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG Vorbemerkung vor ProdHaftG

A. Entwicklung. I. Rechtsgrundlage. Rn 1 Mit dem ProdHaftG wird die EG-Richtlinie zur Produkthaftung (RL 85/374/EWG, ABl 85, L 210/29, geändert durch RL 1999/34/EG, ABl 99, L 141/20) in deutsches Recht umgesetzt. Die zunächst auf Art 100 EWGV aF (Art 115 AEUV), später ergänzend auf Art 95 EG aF (Art 114 AEUV) gestützte RL statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Hers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 572 BGB – Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung.

Gesetzestext (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen. (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist. A. Anwendungsbereich und Zweck. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung.

Gesetzestext 1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 156 gilt neben Versteigerungen nach §§ 383, 753, 966, 975, 979, 983, 1219, 1235, §§ 373, 376, 389 HGB auch für sonstige private Versteigeru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 636 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.

Gesetzestext Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. A. Allgemeines/Nacherfüllungsfrist. Rn 1 § 636 ergänzt die im allg Leistungsstörungsrecht verankerten Vorschriften betreff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 16 EGBGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 S Kommentierung im PWW-Online-Ergänzungsband; shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum auf S IV).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576a BGB – Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen.

Gesetzestext (1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 116 ff BGB

A. Rechtsgeschäft. I. Privatautonomie. Rn 1 Die Regelungen des Rechtsgeschäfts in den §§ 104 bis 185 bilden ein Kraftzentrum des Bürgerlichen Rechts. Vorausgesetzt ist das nicht im BGB definierte, im Kern aus den Art 2 I, 14 I GG (BVerfG NJW 94, 38 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]) als Teil der Handlungsfreiheit abzuleitende Prinzip der Privatautonomie, das als Selbstgestalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559d BGB – Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung.

Gesetzestext 1Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2.

Gesetzestext (1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. 2Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder ...mehr