Gesetzestext
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift regelt das Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke (insb auch Wohnraum) und eingetragene Schiffe (künftig nur noch: Mietverhältnisse über Grundstücke), die der Vorerbe als Vermieter begründet hat, im Nacherbfall. Sie verweist auf § 1056, der wieder auf zahlreiche Bestimmungen des Mietrechts weiterverweist. Die Vorschrift gilt nur für Mietverträge, die der Vorerbe abgeschlossen hat. An Mietverträge, die noch der Erblasser abgeschlossen hat, ist der Nacherbe ohnehin als dessen Rechtsnachfolger gebunden (§§ 1922, 1967).
Rn 2
Die Vorschrift gilt nicht für Leihverträge über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume (unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs, BGH ZEV 16, 267 = NJW 16, 2652 [BGH 27.01.2016 - XII ZR 33/15] Rz 31 und 46; krit dazu ua Küpper ZEV 17, 61). Sie gilt auch nicht für Mietverträge über bewegliche Sachen.
Rn 3
Es wurde vertreten, dass analog § 2135 der Nacherbe auch in Arbeitsverhältnisse eintritt, die der Vorerbe für einen zum Nachlass gehörenden Betrieb eingegangen ist (MüKo/Grunsky, 7. Aufl, § 2135 Rz 5); dies deshalb, weil es nicht dazu kommen soll, dass der Betrieb dem Nacherben ohne die zugehörigen Arbeitskräfte anfällt. Neuerdings wird dasselbe Ergebnis aus einer Analogie zu § 613a abgeleitet (MüKo/Lieder, 9. Aufl, § 2135 Rz 9); dies im Interesse arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes. Rspr dazu gibt es noch nicht. In Arbeitsverhältnisse, die bereits der Erblasser begründet hat, muss der Nacherbe ohnehin nach § 1967 eintreten.
Rn 3a
Zu Verträgen außerhalb von § 2135, a...