Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
A. Verfahren.
Rn 1
Das nach § 55 zuständige AG handelt gem § 3 Nr 1a RPflG durch den Rechtspfleger nur auf Antrag eines Beteiligten, in seltenen Ausnahmefällen auch auf Initiative des Gerichts (BayObLG NJW-RR 89, 765). Das Verfahren folgt dem FamFG. Es gilt die Amtsermittlung, der Beschl wird mit Bekanntmachung wirksam, ist abänderbar und unterliegt der Beschwerde (§§ 26, 38, 40, 41, 48, 58, 384 FamFG).
Rn 2
Die Auswahl des Notvorstands unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und va Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Soweit der Notvorstand anlässlich der durch interne Streitigkeiten begründeten Handlungsunfähigkeit des eV erforderlich wird, empfiehlt es sich, ein möglichst neutrales Vereinsmitglied zu bestellen (vgl KG Rpfleger 12, 634 [KG Berlin 29.03.2012 - 25 W 102/11]), zB ein Gründungs- oder ein Ehrenmitglied. Der Ausgewählte wird erst mit der notwendigen Annahme des Amtes Notvorstand (KG NJW-RR 01, 900, 901 [KG Berlin 04.04.2000 - 1 W 3052/99] für GmbH). Kann das Gericht keine geeignete amtsübernahmebereite Person ermitteln, lehnt es den Antrag auf Bestellung eines Notvorstands ab (Frankf GmbHR 06, 204 für GmbH).
B. Geltungsbereich.
Rn 3
Die Vorschrift erfasst nicht Personengesellschaften (BGH NJW 14, 3779 – GbR) oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts, sondern gilt für die privatrechtliche Stiftung sowie für alle privatrechtlichen körperschaftlich strukturierten Gesellschaften soweit keine Sonderregelungen bestehen, also für den VoRp (LG Berlin NJW 70, 1047), die GmbH (BGH NJW 83, 938; Ddorf NZG 21, 882; Karl...