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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den A ... / § 38 Entscheidung durch Beschluss

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(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). 2Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

 

(2) Der Beschluss enthält

 

1.

die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;

 

2.

die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

 

3.

die Beschlussformel.

 

(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist zu unterschreiben. 3Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

 

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

 

1.

die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,

 

2.

gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder

 

3.

der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

 

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

 

1.

in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;

 

2.

in Abstammungssachen;

 

3.

in Betreuungssachen;

 

4.

wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

 

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

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