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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 55 BGB – Zuständigkeit für die Registereintragung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

A. Vereinsregister und Registerverfahren.

 

Rn 1

Erst die Eintragung in das Vereinsregister stellt die Publizität des Vereins her und macht ihn zur juristischen Person. Die einschlägigen Regelungen finden sich in §§ 55–79, in §§ 78 ff FamFG und in der Vereinsregisterverordnung (VRV, zum Verfahren Reichert/Schörnig Kap 6 Rz 576 ff). Die einzutragenden Tatsachen ergeben sich aus §§ 59, 64, 67, 68, 70, 71, 74, 75, 76. Die Eintragung ist idR deklaratorisch, konstitutiv ist sie nur für das Entstehen der juristischen Persönlichkeit (§ 21) und die Satzungsänderung (§ 71 I 1). Die Tätigkeit des Amtsgerichts beschränkt sich (abgesehen von den Fällen der §§ 29, 37, 73) auf die Führung des Registers, es kontrolliert den Verein nicht. Vereinsrechtliche Streitigkeiten müssen im Zivilprozess ausgetragen werden.

 

Rn 2

Die Anmeldung zum Vereinsregister stellt einen formbedürftigen (§ 77) Eintragungsantrag dar. Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 26 FamFG prüft das AG iA nur, ob der Inhalt der beigefügten Urkunden die nachgesuchte Eintragung rechtfertigt, nur begründeten Zweifeln an den angegebenen Tatsachen geht es nach (Schlesw FGPrax 05, 82 [OLG Schleswig 17.03.2004 - 2 W 37/04]; BGH Rpfl 11, 613 – GmbH). Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen der §§ 57–59, ist sie zurückzuweisen (§ 60), allerdings muss eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Beseitigung behebbarer Mängel geben (§ 382 IV FamFG). Gesetzeswidrige Eintragungen führen zur Amtslöschung nach § 395 FamFG. Mit Löschung des eV insgesamt verliert er seine Rechtspersönlichkeit und ist zu liquidieren, wenn nicht die Fortsetzung als VoRp beschlossen wird.

B. Zuständigkeit und Rechtsmittel.

 

Rn 3

Sachlich zuständig für die Eintragung des e...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
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