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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 21 BGB – Nicht wirtschaftlicher Verein.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

A. Idealverein und wirtschaftlicher Verein.

 

Rn 1

Das Gesetz unterscheidet zwischen Idealverein mit nichtwirtschaftlichem Zweck (altruistischer Zweck ist also nicht erforderlich) und wirtschaftlichem Verein. Der Verein mit ideellem Zweck wird zur juristischen Person durch Eintragung in das Vereinsregister, die erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Normativsystem). Ein wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtspersönlichkeit aufgrund staatlicher Verleihung (Konzessionssystem). §§ 21, 22 schützen den Rechtsverkehr, indem sie die Rechtsform des VoRp, die kein garantiertes Kapital kennt und daher Gläubiger besonders gefährdet, für wirtschaftliche Vereine an die staatliche Konzession binden. Wirtschaftliche Vereine werden in die handelsrechtlichen Rechtsformen gedrängt, da die Verwaltungsbehörden die Konzession nur erteilen können, wenn der jeweiligen Vereinigung eine andere Rechtsform als die des Vereins ganz ausnw unzumutbar ist (BVerwG NJW 79, 2261, 2264 [BVerwG 24.04.1979 - BVerwG 1 C 8.74]; Subsidiarität des wirtschaftlichen Vereins).

B. Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein.

I. Vereinszweck.

 

Rn 2

Der Vereinszweck wird durch die Mitglieder in der Vereinssatzung (§ 57 I) kraft ihrer Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) bestimmt. Die Grenzen zulässiger Vereinszwecke ergeben sich aus Art 9 II GG, dem VereinsG (s Vor § 21 Rn 11) und aus §§ 134, 138. Ein Verein zur Förderung des Tabakkonsums verstößt aber nicht gg ein gesetzliches Verbot, auch wenn er faktisch ein Nichtraucherschutzgesetz umgehen helfen soll (Oldbg NJW 08, 2194). Ein Steuerhilfe-Verein durch Studenten für Studenten verstößt gg das Verbot geschäftsmäßiger Steuerberatung nach §§ 2 I, 5 I 1 StBerG und darf nicht eing...

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