Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
A. Allgemeines.
Rn 1
Das Verfahren nach §§ 1964–1966 wird nur bei gesetzlicher Erbfolge vAw eingeleitet, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, weil die gesetzlichen Erben nicht zu ermitteln sind. Art und Umfang der Ermittlungspflichten richten sich nach § 26 FamFG und liegen im Ermessen des Nachlassgerichts (Frankf ZEV 19, 21), ein Erbenermittler muss nicht beauftragt werden oder die Pflicht zur Abfrage zahlreicher Standesämter besteht nicht (Braunschw MDR 21, 104). Für den Umfang ist die Werthaltigkeit des Nachlasses ebenso zu berücksichtigen wie auch das Bestehen von Erbrechten Dritter (München FamRZ 11, 1618). Vor der Feststellung muss eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten nach § 1965 erfolgen. Unterlässt es das Nachlassgericht, vor Feststellung des Fiskuserbrechts ein Verfahren nach § 1965 durchzuführen, ist ein Erbprätendent befugt, gg den Feststellungsbeschluss Beschwerde zu erheben (KG FamRZ 11, 1096).
Rn 2
Bei berechtigtem Interesse kann nach § 357 I FamFG Akteneinsicht beantragt werden (zum Einsichtsrecht des Erbenermittlers vgl Hamm FamRZ 11, 143).
Rn 3
Das Fiskuserbrecht muss auch dann festgestellt werden, wenn der Nachlass überschuldet oder ein solcher nicht vorhanden ist (so LG Düsseldorf Rpfleger 81, 358; Erman/Schmidt § 1964 Rz 2; aA Staud/Mesina § 1964 Rz 5).
B. Feststellungsbeschluss.
Rn 4
Grundlage des Erbrechts des Fiskus ist der Feststellungsbeschluss; er ersetzt jedoch nicht den nach § 35 GBO erforderlichen Erbschein nicht (str Meikel/Krause/Weber in: Böttcher, GBO, 12. Aufl 21 § 35 Rz 26; Bay...