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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 38 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Hartmut Wick
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Gesetzestext

 

(1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. 2Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

A. Zuständigkeit der Versorgungsträger (Abs 1 S 1).

 

Rn 1

Über einen Anpassungsantrag der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 I 1 hat der Versorgungsträger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des VA gekürzte Anrecht besteht (I 1). Insoweit ist keine Zuständigkeit des FamG gegeben; ein dort gestellter Antrag ist unzulässig (BGH FamRZ 13, 852). Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungen iSd § 32, die aufgrund des VA gekürzt werden, muss sie mehrere Anträge bei den jew zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgungsträger entscheiden im Verwaltungsverfahren. Gegen ihre Entsch ist (bei Verwaltungsakten ggf nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) der Rechtsweg zum Gericht der jew zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben (vgl dazu § 34 Rn 13, § 36 Rn 1).

B. Antragsberechtigung (Abs 1 S 2).

 

Rn 2

Antragsberechtigt ist nur die (überlebende) ausgleichspflichtige Person (I 2). Es obliegt ihr selbst, sich darüber zu informieren, ob die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist; der Versorgungsträger ist nicht verpflichtet, sie auf den Tod des geschiedenen Ehegatten hinzuweisen (Hamm FamRZ 14, 1640 zur GRV; BVerwG FamRZ 16, 539 Rz 29 zur Beamten- und Soldatenversorgung). Die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person sind nicht antragsb...

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