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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1984 BGB – Wirkung der Anordnung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Wirkungen der Anordnung, jedoch nicht abschließend; sie wird vielmehr ergänzt durch die §§ 1975–1977, 2000 und die §§ 241, 246, 784 ZPO. Geregelt sind zunächst die unmittelbaren Folgen hinsichtlich der Stellung des Erben, insb verliert der Erbe neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auch die Aktiv- und Passivlegitimation im Prozess zugunsten des Nachlassverwalters. Der Miterbe kann jedoch nach § 2033 über seinen Anteil am Nachlass verfügen da die Verfügung über den Erbanteil weder die Stellung des Verwalters noch die Rechte der Gläubiger berührt (Grüneberg/Weidlich § 1984 Rz 1).

 

Rn 2

Dem Erben bleibt das Recht erhalten, ein Inventar zu errichten und das Gläubigeraufgebot zu beantragen. Der Einkommensteuerbescheid, auch wegen der Einkünfte aus Erträgen des Nachlassvermögens, ist an den Erben zu richten und ihm bekannt zu geben (BFH FamRZ 92, 178 mwN). Auch vererbliche Rechtspositionen, die dem Erblasser höchstpersönlich zugeordnet waren (§ 1922 Rn 48), bleiben dem Erben erhalten, wozu etwa höchstpersönliche Mitgliedschaftsrechte – nicht die Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche – an einer Personengesellschaft gehören (BGHZ 98, 55). Dem Erben verbleibt auch die Pflicht, Auskunftsansprüche etwa nach § 2314 zu erfüllen (§ 2314 Rn 4).

B. Zeitpunkt der Anordnung.

 

Rn 3

Mit der Bekanntmachun...

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