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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2019 BGB – Unmittelbare Ersetzung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

A. Grundsatz der Surrogation.

 

Rn 1

Das vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft Erworbene geht, ohne Durchgangserwerb bei ihm (Staud/Gursky § 2019 Rz 4), unmittelbar (vgl aber Rn 2) dinglich auf den Erben über (dingliche Surrogation); es bedarf also keiner Übertragung oder Abtretung durch den Erbschaftsbesitzer. Die unmittelbare Ersetzung hat den Erhalt des Nachlasses als Ganzes zur Folge und kommt daher nach hM dem Erben zugute (BGHZ 109, 214), insb bei Vollstreckung in das Vermögen des Erbschaftsbesitzers. Treten im Laufe der wirtschaftlichen Entwicklung des Nachlasses Veränderungen im konkreten Bestand auf, wird kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten und ohne weiteren Übertragungsakt ein Wertausgleich herbeigeführt (Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 1 mwN). Darüber hinaus dient das Surrogationsprinzip auch dem Schutz der Nachlassgläubiger (BGHZ 109, 214), denen das Sondervermögen Nachlass als besondere Haftungsmasse erhalten bleibt (NK-BGB/Fleindl § 2019 Rz 3).

 

Rn 2

Die Surrogation findet nicht statt bei nicht übertragbaren oder höchstpersönlichen Rechten (MüKo/Helms § 2019 Rz 6) wie zB Nießbrauch (§ 1030) oder der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090). Ein Zwischenerwerb findet bei Kreditgeschäften statt, bei denen der Erbschaftsbesitzer seine Leistung aus dem Nachlass erst nach dem Empfang der Gegenleistung erbringt (MüKo/Helms § 2019 Rz 14; str; aA Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 1). Auch...

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