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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses.

Dr. Peer Feldhahn
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Gesetzestext

 

1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 545 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und entspricht im Wesentlichen § 568 aF. § 545 gilt für alle Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverträge. Für Landpacht gilt als Sonderregelung § 594. Auf Leasingverträge ist § 545 entspr anwendbar (Köln MDR 93, 142 [OLG Köln 16.09.1992 - 19 W 33/92]; offengelassen in BGH NJW-RR 04, 558 [BGH 07.01.2004 - VIII ZR 103/03]). Sinn und Zweck des § 545 ist die Klarstellung der Rechtsverhältnisse in den Fällen, in denen der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf des Mietvertrages fortsetzt (zu § 568 aF BGH ZMR 91, 291; Bub/Treier/Fleindl IV Rz 56). Die Vertragsverlängerung folgt unmittelbar aus dem Gesetz.

B. Abweichende Vereinbarungen.

 

Rn 2

§ 545 ist abdingbar; auch im Wohnraummietrecht durch AGB im Mietvertrag (Dresd IMR 17, 317; BGH NJW 91, 1750). Ob die bloße Nennung der Vorschrift ausreicht, ist str (so Schlesw NJW 95, 2858; aA Rostock ZMR 06, 692). Bei vertraglichem Ausschluss von § 545 bleibt eine stillschweigende Vertragsverlängerung gleichwohl möglich (Dresd NZM 22, 911 [OLG Dresden 10.08.2022 - 5 U 743/22]). In dem weiteren Gebrauch der Mietsache mit konkludenter Zustimmung des Vermieters kann eine stillschweigende Vertragsverlängerung (vgl BGH NJW 09, 433 [BGH 08.10.2008 - XII ZR 66/06]) oder eine Verlängerung gem § 545 zu erblicken sein (BGH NJW-RR 18, 714). Der Vermieter kann e...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
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