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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1638 BGB – Beschränkung der Vermögenssorge.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) 1Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. 2Insoweit vertritt dieser das Kind.

A. Abs 1: Beschränkung durch Erblasser oder Schenker.

 

Rn 1

Die Ausschließung von der Vermögenssorge kann ein Dritter lediglich hinsichtlich des zugewendeten Vermögens vornehmen. Sie betrifft nur die Verwaltung dieses Vermögens, nicht die Entscheidung darüber, ob die Erbschaft oder die Zuwendung überhaupt angenommen o ausgeschlagen wird (Karlsr FamRZ 65, 573, 574). Auch ein Elternteil selbst kann den Ausschluss anordnen mit der Folge, dass er gem III seine Zuwendung alleine verwaltet. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung, wenn auch nur unvollkommen, zum Ausdruck kommt (Brandbg FamRZ 19, 1247).

I. Erwerb von Todes wegen.

 

Rn 2

Von Todes wegen erwirbt das Kind nicht nur durch Erbfolge oder Vermächtnis, sondern – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – auch, wenn ihm ein Pflichtteil zufällt (Staud/Heilmann § 1638 Rz 7).

 

Rn 3

Die Ausschließung muss durch letztwillige Verfügung – Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag – erfolgen. Sie braucht ni...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge

  (1)[1] Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der ...

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