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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 679 BGB – Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 679 erklärt den Willen des Geschäftsherrn im Hinblick auf die Übernahme und die Ausführung eines Geschäfts für unbeachtlich, wenn den in der Vorschrift genannten überwiegenden Interessen der Vorrang ggü dem Selbstbestimmungsrecht des Geschäftsherrn einzuräumen ist. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, handelt es sich auch bei entgegenstehendem Willen des Geschäftsherrn weder um eine unberechtigte Übernahme nach § 678 noch eine unberechtigte GoA iSd § 684.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

§ 679 nennt zwei Fallgruppen, in denen der Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist. Einerseits wird auf eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn abgestellt, die im öffentlichen Interesse liegt, andererseits auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn. In beiden Fällen ist erforderlich, dass ohne das Eingreifen des Geschäftsführers keine rechtzeitige Erfüllung der Pflicht erfolgen würde. Insoweit soll nur die Erfüllung vor Fälligkeit ausgenommen werden (BGH NJW 78, 1258 [BGH 15.12.1977 - III ZR 159/75]). Verzug des Geschäftsherrn ist nicht erforderlich (Grüneberg/Retzlaff § 679 Rz 5).

 

Rn 3

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtspflicht des Geschäftsherrn sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein kann (BGHZ 16, 12; 40, 18). Sie kann ihre Grundlage im Gesetz, in einem Hoheitsakt oder in einem Vertrag haben. Eine sittliche Pflicht oder lediglich öffentliches Interesse genügen nicht (MüKo/Schäfer § 679 Rz 7).

 

Rn 4

Die Erfüllung der Rechtspflicht und das Eingreifen des...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
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