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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 26 EuErbVO – Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen.

Prof. Dr. Dieter Martiny
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Gesetzestext

 

(1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:

a) die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;
b) die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;
c) die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen;
d) die Auslegung der Verfügung;
e) Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet.

(2) Hat eine Person nach dem nach Artikel 24 oder 25 anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt, so beeinträchtigt ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht ihre Fähigkeit zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung.

A. Materielle Wirksamkeit (Abs 1).

 

Rn 1

Art 26 regelt, was im Einzelnen zur materiellen Wirksamkeit iSd Art 24 (letztwillige Verfügungen) u Art 25 (Erbverträge) gehört. Dem Erbstatut unterliegt die Testierfähigkeit der Person, welche die Verfügung vTw errichtet (lit a), auch bei Rechtswahl (Nietner IPRax 15, 79, 83). Zur materiellen Wirksamkeit gehören auch die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, welche die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf (lit b), zB Regelungen wie § 14 HeimG (Herzog ErbR 13, 2, 7). Dem Erbstatut unterliegt ferner die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung vTw (lit c). Die Auslegung der Verfügung folgt dem Erbstatut (lit d; s AG Hamburg-Wandsbek FamRZ 18, 1274 m Anm Ludwig). Dazu gehört auch die Umdeutung (Soutier ZEV 15, 515, 518). Die materielle Wirksamkeit umfasst ferner Täus...

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Verordnung (EU) Nr. 650/201... / Art. 26 Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen
Verordnung (EU) Nr. 650/201... / Art. 26 Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

  (1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:   a) die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;   b) die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, ...

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