Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit des Nachlassverwalters und beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, wie die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Ergänzt wird § 1985 durch zahlreiche weitere Bestimmungen wie § 2012, § 455 FamFG u § 317 InsO.
Rn 2
Die Nachlassverwaltung erfolgt zum Zweck der Sanierung des Nachlasses; die damit verbundene Haftungsbeschränkung dient in erster Linie der Werterhaltung des Nachlasses und der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten (NK-BGB/Krug § 1985 Rz 1).
Rn 3
Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes (RGZ 135, 307) und nicht etwa Vertreter des Erben oder der Nachlassgläubiger. Mit der Anordnung der Verwaltung verliert der Erbe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass.
B. Rechtsstellung des Nachlassverwalters.
Rn 4
Da die Nachlassverwaltung der Wahrnehmung der Interessen aller Beteiligten dient, vertritt der Nachlassverwalter nicht einseitig die Interessen der Erben oder der Nachlassgläubiger.
Rn 5
Daher hat der Nachlassverwalter sein Amt eigenverantwortlich und unabhängig zu führen. Er ist bei reinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht an die Weisungen des Gerichts gebunden (BGHZ 49, 1). Er unterliegt jedoch in gewissem Umfang der Aufsicht des Nachlassgerichts, das auch für die Erteilung der Genehmigungen in den Fällen der §§ 1850 ff zuständig ist, und zwar auch bei volljährigen Erben (MüKo/Küpper § 1985 Rz 2; § 1809 dürfte auch bei Minderjährigen nicht anwendbar sei...