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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1980 BGB – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) 1Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. 2Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung des Erben aus § 1978 im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses, um die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 bis 331 InsO). Zuständig ist das Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit ist § 315 InsO zu entnehmen und richtet sich nach dem letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers. Da es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handelt, bestimmt sich die Verjährung der Ansprüche aus Verletzung der Antragspflicht nach §§ 195, 199 (Löhnig ZEV 04, 267). Der Schuldner ist dabei im Nachlassinsolvenzverfahren die Person, die nach den zivilrechtlichen Vorschriften Träger des Nachlasses ist: der Erbe. Er hat – nicht nur formell, sondern auch materiell – die Rechte und Pflichten des Schuldners des Insolvenzverfahrens inne (BGH NJW 69, 1349 [BGH 16.05.1969 - V ZR 86/68]).

B. Antragspflicht.

 

Rn 2

Der endgültige (nicht der ›werdende‹, Köln NZI 12, ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

  (1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus ...

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