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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) 1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. 3§ 281 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

A. Funktion der Vorschrift.

I. Regelungszweck.

 

Rn 1

§ 311a I erfasst objektive und subjektive (gerade für den Schuldner bestehende) Leistungshindernisse (§ 306 aF hatte eine Nichtigkeit nur im Falle einer objektiven, also für jedermann bestehenden anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung angeordnet).

 

Rn 2

Der auf eine unmögliche Leistung gerichtete Vertrag ist wirksam; dass die Primärleistung nicht erbracht zu werden braucht, ergibt sich aus § 275 I.

 

Rn 3

II bestimmt eine Ersatzpflicht des Schuldners auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Pflichtverletzung des Schuldners wird also in der Nichteinhaltung seines Leistungsversprechens gesehen (u. Rn 8).

 

Rn 4

Das Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet; er hat Umstände vorzutragen, die seiner Entlastung dienen. Das entspricht der Beweislastverteilung in § 280 I 2; die Haftung des Schuldners wird also bei objektiver Unmöglichkeit weiter verschärft.

 

Rn 5

Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn auch der Gläubiger die Unmöglichkeit gekannt hatte oder hätte kennen müssen. In Betracht kommt eine Berücksichtigung von Mitverschulden nach § 254.

 

Rn 6

§ 306 aF hatte die Vertragswirksamkeit verneint. Das passte nicht für objektiv unmögliche Qualitätszusagen insb des Verkäufers (oder Werkunternehmers), weil hier § 463 aF von ei...

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