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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) 1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. 2Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. 3Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die nicht abdingbare Bestimmung gilt für die Wohnraummiete, s § 557 Rn 3, auch für die in § 549 II, III aufgeführten Mietverhältnisse. I schränkt aus sozialen Erwägungen den dem Vermieter in § 546a II eingeräumten Schadensersatzanspruch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Rückgabe der Mietsache iSv § 546 I ein und schließt ihn unter bestimmten Voraussetzungen sogar völlig aus. Der Mieter soll jedenfalls nicht davon abgehalten werden, soziale Gesichtspunkte geltend zu machen, die einer fristgerechten Räumung entgegenstehen können. Der Zweck von II ist darin zu sehen, dass der Wohnraummieter sich nicht aus Sorge vor Schadensersatzansprüchen davon abhalten lassen soll, eine Räumungsfrist zu beantragen und zu nutzen (vgl. BTDrs IV 806, 11 u IV/2195, 5 zu § 557 aF). § 571 II gilt unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, da sie systematisch an § 546a anknüpft und wie diese das Bestehen eines (beendeten) Mietverhältnisses voraussetzt (BGH ZMR 21, 299 Rz 12). Ob § 571 II auf den Untermieter von Wohnraum en...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
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