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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters.

Dr. Peer Feldhahn
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Gesetzestext

 

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

 

Rn 1

§ 546 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und gilt für alle Mietverhältnisse. Bei Pacht gilt zusätzlich § 582a III bezüglich des Inventars. § 546 entspricht § 556 I, III aF. Der frühere II für Wohnraummiete wurde in § 570 normiert. Die Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses in I steht nicht im Synallagma mit einer Vermieterpflicht (Erman/Jendrek § 546 Rz 2; MüKo/Bieber § 546 Rz 1). Der schuldrechtliche Rückgabeanspruch aus § 546 I setzt keinen Besitz des Mieters an der Mietsache voraus (BGH NJW 96, 515 [BGH 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95]). Die Ansprüche aus § 546 gehen bei Veräußerung der Mietsache nach § 566 I auf den Erwerber über (Ddorf NZM 02, 739 [OLG Düsseldorf 16.04.2002 - 24 U 199/01]), sind der Abtretung zugänglich und bestehen neben dem Herausgabeanspruch aus § 985 (BGH NJW 83, 112 [BGH 13.10.1982 - VIII ZR 197/81]). Dies gilt auch, wenn Vermieter und Eigentümer nicht identisch sind: Erhält der Vermieter zunächst die Mietsache, kann der Eigentümer diese vom Vermieter nach § 985 herausverlangen. Bei Insolvenz des Mieters unterliegt nur der dingliche Herausgabeanspruch der Aussonderung nach § 47 InsO. Der Anspruch aus § 546, der weitergehend als § 985 ua die Entfernung von Einrichtungen und Beseitigung von Veränderungen umfasst (vgl Rn 7 ff), ist Insolvenzforderung (BGH NJW 01, 2966 [BGH 05.07.2001 - IX ZR 327/99]).

B. Abweichende Vereinbarungen.

 

Rn 2

Wird die Rückgabepflicht insgesamt abbedungen, handelt es sich durch den Wegfall der die Miete prägenden zeitlichen Begrenz...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 546 Rückgabepflicht des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch / § 546 Rückgabepflicht des Mieters

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