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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.04.2002 - 24 U 199/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerberaummiete ist nach dem das Rechtsverhältnis prägenden Vertragszweck vorzunehmen.

2. Mit dem Eigentumserwerb geht der Anspruch des Veräußerers (Vermieters) auf Herausgabe des Mietobjekts bei Mietende auf den Erwerber über.

3. Zu den Voraussetzungen des § 568 S. 2 BGB a.F. (545 S. 1 Nr. 2 n.F.).

 

Normenkette

BGB §§ 535, 556 Abs. 1, §§ 568, 571 a.F., § 535 Abs. 1, §§ 545, 546 Abs. 1, § 566 Abs. 1 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen 7 O 83/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.8.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die im Hauptgebäude M. Str. in S. gelegenen Keller- und Erdgeschossräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleichem Umfang.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 15.9.2000 (Eintragungsdatum im Grundbuch) Eigentümerin u.a. des bebauten Grundstücks M. Str. in S., das sie durch notariellen Vertrag vom 22.11.1999 gekauft hat. Der Beklagte hatte mit der Voreigentümerin im Jahre 1989 einen Mietvertrag über die in diesem Gebäude auf vier Ebenen gelegenen Lager- und Kellerräume, eine Lagerhalle sowie angrenzende Hofflächen geschlossen. In der Folgezeit wandelte der Beklagte im I. Ober- und Dachgeschoss gelegene Lagerflächen in Wohnungen um. Eine der beiden im I. Obergeschoss gelegenen Wohnungen nutzte der Beklagte selbst, die übrigen vermietete er. Das Erdgeschoss und die Halle nutzte der Beklagte als Lager für seinen Import-Export-Ha...

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