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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 546 BGB ... / IV. Insb Räumung von Mieträumen und Grundstücken.

Dr. Peer Feldhahn
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Rn 7

Die vollständige Wiedereinräumung des unmittelbaren (Allein-)Besitzes setzt grds die Rückgabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter oder einen Empfangsbevollmächtigten, zB Hausverwalter, voraus (Hamm NZM 03, 26; zu Ausnahmen s KG ZMR 12, 693). Die bloße Besitzaufgabe des Mieters durch Auszug aus den Mieträumen genügt daher nicht (Hamm NZM 03, 26). Bei fehlender Mitwirkung des Vermieters soll es aber ausreichen, wenn sich der Mieter der Schlüssel entledigt (Naumbg IMR 19, 324). Andererseits liegt eine Nichterfüllung der Rückgabepflicht vor, wenn der Mieter die Schlüssel zwar dem Vermieter übergibt, Einbauten und Einrichtungen aber überwiegend in den Mieträumen zurücklässt (BGH NJW 19, 1877; Ddorf ZMR 09, 843). Hinterlässt der Mieter nur einzelne Gegenstände, ist trotz § 266 jedenfalls dann eine (Schlecht)Erfüllung der Rückgabepflicht anzunehmen, wenn er den Besitz hieran aufgegeben hat (BGH NJW 19, 1877; KG IMR 15, 286: Sperrmüll im Keller). Einbauten sind auch bei Zustimmung des Vermieters zu entfernen, da die Zustimmung im Zweifel auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzt ist (BGH NJW 19, 1877). Dies gilt auch bei vom Vormieter, mit Zustimmung des Vermieters, übernommenen Einbauten (KG IMR 18, 196). Um Nichterfüllung handelt es sich dagegen, wenn der Mieter schwer transportable Gegenstände (Brandbg IMR 20, 373: begehbarer Kühlschrank) oder in erheblichem Umfang Bauwerke auf dem Mietgrundstück belässt (KG GrundE 03, 46). Rückgabe der Mieträume in mangelhaftem Zustand führt zur Schlechterfüllung der Rückgabepflicht (BGH ZMR 10, 432).

 

Rn 8

Vorstehendes gilt auch, wenn der Mieter nur mittelbarer Besitzer ist und den unmittelbaren Besitz der Mieträume einem Dritten überlassen hat. Eine Abtretung seines Herausgabeanspruchs gg den Dritten genügt nach dem Gesetzeswortlau...

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