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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556e BGB – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

A. Zweck und Allgemeines.

 

Rn 1

§ 556e I, der nach hM verfassungsgemäß ist (BGH ZMR 20, 629 Rz 79), ist Ausdruck des Bestandsschutzes (BGH v 18.12.24 – VIII ZR 16/23, Rz 22; WuM 23, 603 [BGH 05.07.2023 - VIII ZR 94/21] Rz 51) und Folge aus Art 14 GG, § 556e II privilegiert hingegen vorausgegangene Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der §§ 556d ff ist nicht die Absenkung bereits vereinbarter Mieten, sondern die Unterbindung unangemessener Preissprünge bei der Wiedervermietung (BGH v 18.12.24 – VIII ZR 16/23, Rz 22). Sind § 556e I und II jew tatbestandlich erfüllt, kann eine Miete nach der günstigeren Vorschrift verlangt werden. Unzulässig ist nach Sinn und Zweck eine Kombination, also etwa die Berufung auf eine Vormiete, welche die zulässige Miete übersteigt, und zusätzlich die Geltendmachung eines Erhöhungsbetrags wegen Modernisierung. Ausgenommen sind Mietpreisvereinbarungen bei Abschluss des ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
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