Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift soll die Durchführung einer Nachlassinsolvenz dort vermeiden, wo diese nur deshalb erforderlich wäre, weil sie auf die Anordnungen des Erblassers zurückzuführen wäre, was idR nicht seinem Willen entsprechen würde. Der Erbe kann die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung nach den §§ 1990, 1991 hier auch dann herbeiführen, wenn eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse existiert (MüKo/Küpper § 1992 Rz 1). Der Erbe darf sein Recht zur Haftungsbeschränkung nach § 2013 noch nicht ggü sämtlichen Gläubigern verloren haben. § 1992 beseitigt nicht die Befugnis, nach § 317 InsO Insolvenzantrag zu stellen.
B. Überschwerung.
Rn 2
Der Erbe haftet den Vermächtnisnehmern (auch Quotenvermächtnis, BGH ZEV 2011, 189) und Auflagenberechtigten ggü nicht, solange der Nachlass zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Ist der Nachlass auch ohne Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, ist § 1992 nicht anwendbar (München ZEV 98, 100; str). Haftet der Erbe nicht bereits allgemein unbeschränkbar und reicht der Nachlass zur Befriedigung dieser letztrangigen Gläubiger nicht aus, trifft den Erben keine Haftung. Nicht erfasst werden den Nachlass beschwerende Pflichtteilsrechte, da sie einen aktiven Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls voraussetzen.
C. Einredeberechtigte.
Rn 3
Das Recht, die Überschwerungseinrede zu erheben, steht neben dem Erben auch dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger sowie dem Erbteilserwerber und dem Hauptverm...