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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1991 BGB – Folgen der Dürftigkeitseinrede.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

A. Verwalterhaftung des Erben (Abs 1).

 

Rn 1

Die Verantwortlichkeit des Erben für den durch schlechte Verwaltung ›dürftig‹ gewordenen Nachlass, tritt rückwirkend ein, sobald er aufgrund des § 1900 die Haftungsbeschränkung geltend macht, und zwar verschuldensunabhängig (BGH FamRZ 92, 1409). Der Erbe ist, unter Anwendung der §§ 1978, 1979, so verantwortlich, als hätte er seit der Erbschaftsannahme als Beauftragter der Nachlassgläubiger die Verwaltung des Nachlasses zu führen gehabt, §§ 682 ff, 1978 I 1. Für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft haftet er gem § 1978 I 2 wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Ansprüche hieraus gebühren dem Nachlass, § 1978 II; insoweit haftet der Erbe mit seinem Eigenvermögen. Bis zur Herausgabe an die Gläubiger bleibt der Nachlass in der Hand des Erben. Beträge, die der Erbe für eigene Zwecke entnommen hat, sind nach §§ 1978, 667 auch bei fehlendem Verschulden herauszugeben (BGH ZEV 08, 237).

 

Rn 2

Obgleich § 1991 I die Vorschrift des § 1980 nicht erwähnt, ist auch diese Bestimmung anzuwenden, so dass der Erbe den Gläubigern ersatzpflichtig ist, wenn er seiner Pflic...

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